Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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") Fleischtrans- #33. Jeder Transport von aus dem Inlande abstammendem steuerbaren Fleischwerke 
vorteontrole. aller Art, Fett oder Wurst, in frischem sowohl, als in geräuchertem, gepockeltem und eingesal- 
zenem oder in irgend einem andern Zustande, mag der Transport von Bankfleischern oder 
anderen Personen unternommen werden, mag ferner dazu ein vorausgegangenes Kauf= oder 
ein Tauschgeschäft, eine Bestellung, oder auch die Absicht des Hausirvertriebs Anlaß gegeben 
haben, darf nur in Begleitung eines Ausweises über die erfolgte Versteuerung, sowie über die 
Bestimmung des Fleischwerks stattfinden. 
Die als derartige Ausweise geltenden Transportscheine (Muster K) sind bei der Schlacht- 
– steuereinnahme desjenigen Orts, wo der Absender oder ursprüngliche Fleischeigenthümer 
wohnt, mithin überhaupt da, von wo aus der Transport begonnen wird, zu entnehmen. 
Sie müssen sich fortwährend im Besitze des Transportanten befinden und den, den Transport 
unterwegs oder im Empfangsorte revidirenden, oder auch über den Bezug des Fleischwerks 
nachträgliche Auskunft verlangenden Aufsichts= und Controlebeamten zur Einsicht vorgelegt 
werden. 
8) Thorcon= §34. Für Orte, deren Schlachtverkehr von größerer Bedeutung ist, bleibt vorbehal- 
trole. ten, eine besondere Schlachtsteuercontrole anzuordnen und die näheren Vorschriften für diese 
Controle durch besondere Verordnung zu verfügen. 
8) Noth- &35. Wird die in § 5 des Gesetzes für Nothschlagfälle zugestandene Steuerermäßig- 
schlachten. ung, beziehendlich Steuerbefreiung, von dem Abgabepflichtigen in Anspruch genommen, so 
a) Nothschlags= hat der Betheiligte über die nähern Umstände und Gründe, welche für die begehrte Steuer- 
zugniss. vergünstigung sprechen, eine Bescheinigung beizubringen. 
Dergleichen Bescheinigungen können von den Ortspolizeibehörden, Dorfrichtern, erami- 
nirten Thierärzten oder in Städten von einem Obermeister der Fleischerinnung ausgestellt 
werden; sie sind jedoch nur dann als gültig anzuerkennen, wenn der Aussteller sich von der 
bescheinigten Thatsache selbst überzeugt und dieß ausdrücklich versichert hat. 
Auch ist zu Begründung völliger Steuerfreiheit der Nachweis erforderlich, daß die ge- 
sammte Fleischmenge des getödteten Thieres vergraben oder der Genuß derselben in anderer 
Weise unmöglich gemacht worden ist. 
b) Meldung an #36. In Fällen, wo, der Anmeldung zufolge, Vieh wegen innerer Erkrankung 
die Polizeibe= geschlachtet werden mußte, sind die Steuerbeamten verpflichtet, die Ortspolizeibehörde davon 
*-is unverzüglich in Kenntniß zu setzen. 
Diese Verpflichtung fällt nur dann weg, wenn das vorliegende Nothschlagszeugniß von 
der Ortspolizeibehörde selbst oder auch dem Ortsrichter ausgestellt oder daraus ersichtlich ist, 
daß die Meldung schon geschehen sei. 
9) Gewichtser- 37. Jede Ermittelung des Gewichts eines der im Tarife A unter 1 bis 4 bezeichne- 
mittelungen. ten Schlachtstücke, möge dieselbe beantragt oder in Folge einer den beziehendlich niedrigeren
	        
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