Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

(159 ) 
C 1. Muster zu einem Schlachtscheine 
für Bankschlächter, Gast= und Speisewirthe, sowie für Zusammenschlachtende. 
(Violettes Papier.) 
L. S. 
  
WoKzeiger dieses Scheines, Q Q[Pw P0P !!.. *in 
meldet heute bei unterzeichneter Einnahmestelle, Antrag auf amtliche Ermittel- 
ung des Gewichts, nachfolgende Viehstück zur Versteuerung nach den Banksätzen an: 
1B 
'''“ 
— — 
  
–— 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 
« « Zeit 
derls- Monat Beginn Zei 
Benennung irtes die Steuer und der zur 
ist entrichttt. Schlachtzeit. Verwiegung. 
der Ge— mit g Schlachtraum. 
Schlachtstücke. Schlach, m J 
„Foll- Thlr. Ns. Pf. tung. uhr. uhr. JTag. mittags. 
chit Kuttelfot 
—5 222 
* Iiö 
Sain 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Summa 
  
  
  
  
  
  
Benennung der Mitschlachtenden: 
Die Schlachtung erfolgt, laut der Anmeldung des Steuerpflichtigen, durch i 
:s:kksk-).kaj-den Eintausend achthundert und fünfzig. 
Die Schlachtsteuer-Einnahme. 
  
Nach 8 19 der Schlachtsteuerverordnung vom 29sten Mai 1852 ist vorliegender Schein vom 
Inhaber mindestens ein Jahr lang, von Zeit der Ausstellung an gerechnet, aufzubewahren, insofern 
er nicht schon während dieses Zeitraums durch einen, sich deshalb einfindenden Steueraufsichtsbeam- 
ten abgefordert wird; niemals aber darf der Schein an denjenigen Einnehmer zurückgegeben werden, 
welcher denselben auszustellen gehabt oder ausgestellt hat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.