Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

(213) 
M 58) Decret 
wegen Bestätigung eines fernerweiten Nachtrags zu dem Statute des 
erbländischen ritterschaftlichen Creditvereins; 
vom 6ten Mai 1852. 
M% Allerhöchster Genehmigung ist von den Ministerien der Justiz und des Innern der 
anliegende fernerweite Nachtrag zu dem mittelst Allerhöchsten Decrets vom 13ten Mai 1844 
confirmirten Statute des erbländischen ritterschaftlichen Creditvereins auf Ansuchen des Di- 
rectoriums des letzteren bestätigt und darüber gegenwärtiges 
Deeret 
unter Vollziehung durch die Vorstände beider Ministerien ausgefertigt worden. 
Dresden, den 6ten Mai 1852. 
Die Ministerien der Justiz und des Innern. 
Dr. Zschinsky. v. Friesen. 
Demuth. 
  
Zusatz 
zu dem Statute des erbländischen ritterschaftlichen Creditvereins im 
Königreiche Sachsen 
und zwar 
Zu § 4. 
„Auch solche Güter, welche in dem Flurbezirke einer Stadt liegen und entweder ausschließlich 
oder doch zugleich zur Land= und Forstwirthschaft benutzt werden (Stadtgüter) sollen beitritts- 
fähig sein, dafern bei ihnen die nöthigen Wohn= und Wirthschaftsgebäude, sowie alle die- 
jenigen Erfordernisse vorhanden sind, welche nach dem Statute und dessen Nachträgen zur 
Beitrittsfähigkeit der Bauergüter vorausgesetzt werden. Es sind aber bei der Berechnung 
des Hypothekenwerthes solcher Güter von den Gebäuden nur diejenigen nach ihren Steuer- 
einheiten in Betracht zu ziehen, welche bei der Abschätzung des Steuerwerthes nach der Grund-
	        
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