Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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Bestimmungen 
des revidirten deutsch -österreichischen Postvereins-Vertrags. 
  
Allgemeine Bestimmungen. 
Umfang und Art. 1. Der deutsch österreichische Postverein bezweckt die Feststellung gleichmäßiger 
Zweck des Ver-Bestimmungen für die Tarirung und postalische Behandlung der Brief und Fahrpost-Send- 
eins. ungen, welche sich zwischen verschiedenen zum Verein gehörigen Postgebieten oder zwischen dem 
Vereinsgebiet und dem Auslande bewegen. 
Oesterreich und Preußen gehören dem Postvereine mit ihrem gesammten Staats- 
gebiet an. Außer diesen wird derselbe nur deutsches Gebiet umfassen. 
Die Bestimmungen über die internen Brief= und Fahrpost-Sendungen bleiben den ein- 
zelnen Verwaltungen überlassen. 
Zusammen- Art. 2. Der gesammte Verwaltungsbezirk einer jeden Postadministration wird, auch 
gesetzte Post= wenn sie mehrere Landesposten im Vereinsgebiete zugleich verwaltet, in dem Verhältnisse zu 
gebiete. .., . .. . . . 
den übrigen Vereins-Postadministrationen nur als Ein Postgebiet angesehen. 
Vorbehalt Art. 3. Durch den gegenwärtigen Vertrag sollen die gegenseitigen Rechts= und Besitz- 
hinsichtlich der verhältnisse der betheiligten Postverwaltungen in Absicht auf die Ausübung von Postregals- 
uelung 0 * Rechten in keiner Weise berührt oder in Frage gestellt werden. 
Nechten. Der Beitritt der veutschen Postverwaltungen zu dem Postvereine kann nur für den Um- 
fang der von denselben nach dem dermaligen Besitzstande repräsentirten Rechte und Verhältnisse 
erfolgen. — Sollte in Zukunft dieser Besitzstand eine Aenderung erleiden, so werden die Be- 
stimmungen des Vertrages auf die in den veränderten Besitzstand tretenden Verwaltungen nur 
so weit ausgedehnt werden, als darüber zwischen den betheiligten Verwaltungen besondere 
Einigung erfolgt. 
Sicherung und Art. 4. Jede zum Vereine gehörige Postverwaltung ist berechtigt, für ihre Correspon- 
Beschleunigung denz jederzeit die Routen zu benutzen, welche die schnellste Beförderung darbieten. Dabei ist 
Pknholen jeder Verwaltung freigestellt, die internationale Vereins-Correspondenz über anderes Vereins- 
gebiet einzeln oder in verschlossenen Packeten zu versenden. 
Ueber die Anwendung der vorstehenden Bestimmung auf die Correspondenz der Hanse- 
städte werden sich die betheiligten Postverwaltungen, soweit solches noch nicht geschehen, auf 
Grund der bestehenden Rechtsverhältnisse besonders einigen.
	        
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