Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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Art. 40. So weit als thunlich soll die Auflösung der Poflverträge mit fremden 
Staaten auch vor Ablauf derselben erzielt, und die neue Fassung nach den Bestimmungen 
des Vereins bewirkt werden. Bei dem Abschluß neuer Verträge ist Folgendes maaß- 
gebend: 
a) Die Verträge sind nach dem Grungsatze vollständiger Reciprocität abzuschließen. 
b)) Die den Vertrag abschließende Vereinspostverwaltung tritt, so weit sie den Post- 
verkehr anderer Vereinsverwaltungen, welche mit dem fremden Staate in keinem 
direkten Kartenwechsel stehen, vermittelt, bei dem Vertragsabschlusse als Bevoll= 
mächtigter des Vereins auf. 
() In der Regel haben die Bestimmungen des Vereinsvertrages über den Tarif und 
Portobezug, soweit es sich um den deutschen Portoantheil handelt, auf die gesammte 
Vereinscorrespondenz Anwendung zu finden. Erscheint es in einzelnen Fällen be- 
sonderer Verhältnisse wegen nothwendig oder dem Interesse des deutschen Postver- 
kehrs entsprechend, von jenen Bestimmungen abzuweichen, so kann dies nur mit 
Zustimmung von drei Viertheilen sämmtlicher Vereinspostverwaltungen geschehen. 
Die in der Minorität gebliebenen Vereinsverwaltungen behalten den Anspruch auf 
den Bezug des ihnen nach dem Vereinsvertrage gebührenden Porto. Dagegen findet 
die zu bedingende Portoermäßigung auf die Correspondenz derselben nicht Anwen- 
dung; eben so wenig haben sie Anspruch auf Theilnahme an den durch die Porto- 
ermäßigung sonst zu erwirkenden Vortheilen. 
d) Außer dem unter c. gedachten Falle darf weder für den Bezirk der den Vertrag 
schließenden, noch für den einer andern Vereinspostverwaltung eine andere, als die 
für den gesammten Verein gültige Verabredung getroffen werden, und es dürfen 
weder die eigenen Portosätze der contrahirenden Verwaltung, noch die fremden höher 
oder niedriger normirt, noch auch andere, den übrigen Vereinsverwaltungen nicht 
zukommende Begünstigungen bedungen werden. 
e) Die Verabredungen über das Porto zwischen solchen Gränzorten, welche nicht mehr 
als etwa fünf. Meilen von einander entfernt liegen, ferner über Postverbindungen, 
Kartenschlüsse und alle reinen Manipulationsfragen bleiben dem Ermessen der den 
Vertrag schließenden Postverwaltung insofern überlassen, als alle diese Verab- 
redungen sich lediglich auf ihren eigenen Postbezirk beziehen. 
ß Den Verträgen ist in keinem Falle eine längere Dauer als dem Vereinsvertrage zu 
geben. Wenn Verträge mit fremden Staaten vor Ablauf des Vereinsvertrages ihr 
Ende erreichen, so dürfen die neuen Verträge nur kündbar von Jahr zu Jahr ab- 
geschlossen werden, falls zwischen anderen Vereinsverwaltungen und demselben frem- 
den Staaate Postverträge bestehen, deren Ablaufstermin später eintritt. 
8) Wenn mehrere Vereinsverwaltungen mit einem und demselben fremden Lande im 
unmittelbaren Postverkehre stehen oder in solchen eintreten wollen, so hat jede dieser 
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