Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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1. Die Verordnung, die Errichtung eines Waisenhauses zu Großhennerêèdorf betreffend, 
vom 1 Sten Januar 1838 (Seite 34 des Gesetz= und Verordnungsblattes von demselben 
Jahre) wird hiermit aufgehoben. 
2. Die Landesanstalt zu Großhennersdorf hat fernerhin die ausschließliche Bestimmung 
einer Erziehungs= und Besserungsanstalt für sittlich verwahrloste Knaben, und zwar nament- 
lich für solche, welche zeither auf Grund § 3 der Bekanntmachung vom gten September 1850 
über die Bedingungen der Aufnahme in die Erziehungs= und Besserungsanstalt zu Bräunsdorf 
(Seite 223 des Gesetz= und Verordnungsblattes von demselben Jahre) in letzterer Anstalt 
Aufnahme gefunden haben. 
3. Auf alle ferner zu verfügende Aufnahmen in die Anstalt zu Großhennersdorf leiden 
daher die Vorschriften der Verordnung vom 26sten Juli 1850, die Aufnahme in die Er- 
ziehungs= und Besserungsanstalt zu Bräunsdorf betreffend, (Seite 194 des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes von demselben Jahre) und der Bekanntmachung vom gten September 1850 
Anwendung. . 
4. Die Bestimmung der Anstalt zu Bräunsdorf bleibt unverändert und die Anordnung 
darüber, in welche von beiden Anstalten ein aufzunehmender Knabe einzuliefern ist, dem Mini— 
sterium des Innern vorbehalten. 
Dresden, den 30sten Juni 1852. 
Ministerium des Innern. 
von Friesen. 
Weigel. 
  
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M 64) Verordnung, 
einige Abänderungen und Zusätze zu der wegen der Ausübung der Jagd 
unterm 13ten Mai 1851 ergangenen Verordnung betreffend; 
vom 28sten Juni 1852. 
D. in Bezug auf die Ausübung der Jagd gemachten Erfahrungen lassen eine Ergänzung 
und weitere Ausführung einzelner Bestimmungen der Verordnung vom 13ten Mai vorigen 
Jahres (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 185 1, Seite 139 fg.) als nothwendig 
erscheinen und es verordnet daher das Ministerium des Innern mit Allerhöchster Genehmig- 
ung, wie folgt: 
1. Ein zur Beschießung eines Jagdbezirkes von den Grundstücksbesitzer nangestellter 
und von der Obrigkeit verpflichteter Jäger (§ 16 unter b der Verordnung vom 13ten Mai 
185 1) darf Andere an der ihm obliegenden Ausübung der Jagd nur bei Treibjagden Antheil 
40“
	        
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