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Falls die Anmeldung zur Eidesleistung bis zu Ablauf der Frist nicht erfolgt wäre, gegen den
Säumigen mit den geeigneten Zwangsmitteln zu verfahren.
Mit der Aushändigung der Verleihungsurkunde ist die Aufnahme als vollendet an-
zusehen.
(Zusg 7 u. 8.) §3. Die Leitung der Erörterungen und Verhandlungen, welche der Ertheilung der
vorläufigen Aufnahmezusicherung (IJ 7 des Gesetzes) voranzugehen haben, steht der Obrig-
keit des beabsichtigten Niederlassungsorts zu. Alle Aufnahmegesuche von Ausländern sind
daher an dieselbe zu richten oder, wenn sie an eine andere Behörde gelangt wären, dahin
abzugeben.
#s 4. Der § 3 gedachten Obrigkeit liegt es ob, sich zundchst von dem Dasein der im
§#8 des Gesetzes unter 1, 2 und 3 aufgestellten Aufnahmeerfordernisse Ueberzeugung zu
verschaffen, die von dem Gesuchsteller zu dem Ende beizubringenden, nach Bedürfniß der
Umstände zu vervollständigenden Zeugnisse und sonstigen Nachweise einzusehen und sorgfältig
zu prüfen und dabei insbesondere den, die persönliche Erwerbsfähigkeit bedingenden, sowie
den Vermögens-Verhältnissen desselben ihre eingehende Aufmerksamkeit zu widmen.
5. Die wegen der persönlichen Erwerbsfähigkeit anzustellenden Erörterungen haben
in den Fällen, wo das Aufnahmegesuch die selbstständige Ausübung eines zünftigen oder
unzünftigen Gewerbsbetriebs oder die Errichtung eines Fabrikunternehmens bezweckt, allemal
die Frage mit zu umfassen, ob und inwieweit der Aufzunehmende den für das betreffende Ge-
werbe nach allgemeiner oder örtlicher Verfassung bestehenden gewerbspolizeitlichen Er-
fordernissen und Vorbedingungen bereits Genüge geleistet habe, oder zu genügen im Stande sei.
Bedarf es hierzu der Aufnahme in eine Innung nach vorher bestandener Meisterprüfung
oder der Auswirkung einer Gewerbsconcession, die von einer andern, als der das Aufnahme-
verfahren leitenden Behörde selbst zu ertheilen wäre, so kann das letztere, auch unerwartet
der Erfüllung jener Bedingungen, zwar einstweilen seinen Fortgang haben; die schlüßlich
zu ertheilende Aufnahmezusicherung ist jedoch solchenfalls als eine blos eventuelle, durch die
Erledigung der gewerbspolizeilichen Voraussetzungen bedingte zu betrachten, auch die Aus-
fertigung und Aushändigung der Verleihungsurkunde bis dahin zu beanstanden.
6. Das auf die im § 4 und 5 gedachte Weise gehörig vorbereitete Aufnahmegesuch
hat die Obrigkeit, unter Beifügung der nöthigen Unterlagen, an die Gemeindevertretung des
Orts der Niederlassung zur Beschlußfassung gelangen zu lassen.
Der gefaßte Beschluß unterliegt, er möge beifällig oder abfällig erfolgt sein, der obrig-
keitlichen Bestätigung.
Sind beide Theile — Obrigkeit und Gemeindevertretung — in der Beurtheilung des Ge-
suchs übereinstimmender Ansicht, so ist, je nach Verschiedenheit der Fälle, entweder die
vorläufige Zusicherung der Aufnahme mittels obrigkeitlicher Resolution actenkundig zu machen
und sodann wegen Verleihung des Unterthanenrechts zur Oberbehörde Bericht zu erstatten,
oder dem Gesuchsteller abfälliger Bescheid zu ertheilen.