Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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Gehen dagegen der Obrigkeit wider den Gemeindebeschluß Bedenken bei, so hat sie die- 
selben der Gemeindevertretung schriftlich zu eröffnen und für den Fall, daß diese nichtsdesto- 
weniger bei der vorher abgegebenen Erklärung stehen bliebe, die Entscheidung der Oberbe- 
hörde einzuholen. 
Den Gemeindevertretern, denen der Tag des Berichtsabganges jedesmal bekannt zu 
machen ist, steht es frei, ihre abweichende Ansicht in einer bei der Obrigkeit selbst oder 
bei der oberen Behörde einzureichenden Vorstellung zu rechtfertigen. 
& 7. In dem Falle, wo außer dem Niederlassungsorte selbst noch andere, mit diesem 
zu einem Heimathsbezirke verbundene Gemeinden, Rittergüter oder sonstige, vom Gemeinde- 
verbande erimirte Grundstücke bei dem Aufnahmegesuche betheiligt sind und daher nach der 
Bestimmung im S 7 des Gesetzes Absatz 2 die Nothwendigkeit eintritt, die betreffenden Ge- 
meindevertreter und Grundbesitzer vor Ertheilung der Aufnahmezusicherung mit ihrer Erklärung 
und ihren etwaigen Widersprüchen zu hören, sind die Vorschriften des § 6 unter nachstehen- 
den Modificationen in Anwendung zu bringen. 
Einer Befragung des Heimathsbezirks bedarf es auch in diesen Fällen dann überhaupt 
nicht, wenn der Antragsteller in Folge einer, von der Gemeindevertretung des Niederlas- 
sungsorts, unter Beitritt der Gemeindeobrigkeit beschlossenen Ablehnung des Aufnahmegesuchs 
sofort abfällig zu bescheiden war. 
Ist dagegen die Erklärung der Gemeindevertretung in einem, dem Aufnahmegesuche gün- 
stigen Sinne erfolgt, oder glaubt die obrigkeitliche Behörde dem auf Ablehnung des Gesuchs 
gerichteten Gemeindebeschlusse nicht sofort beipflichten zu können, so hat sie ihre eigne Ent- 
schließung über die Bestätigung oder Nichtbestätigung des Gemeindebeschlusses auszusetzen 
und zunächst die Erklärung der übrigen Mitglieder des Helmathsbezirks und beziehendlich 
ihrer Vertreter unter Mittheilung des Ergebnisses der bisherigen Erörterungen zu erfordern 
und den Erfolg zu den Acten zu bemerken. 
Legt sich hierbei ein Widerspruch der Ansichten zwischen der Gemeinde des Niederlassungs- 
orts und den Interessenten des Heimathsbezirksverbandes oder einem Theile der letztern zu 
Tage, indem der eine Theil das Gesuch bewilligt, der andere dasselbe abgelehnt wissen will, 
so fällt die Streitfrage der obrigkeitlichen Entscheidung anheim. 
Die Entscheidung, welche allemal zugleich die obrigkeitliche Entschließung über den Ge- 
meindebeschluß (§ 6) in sich faßt, ist den Betheiligten bekannt zu machen. 
Dem unterliegenden Theile steht es frei, binnen Zehn Tagen von der Bekanntmachung 
an Recurs an die Oberbehörde zu ergreifen. Erfolgt ein solcher binnen dieser Frist nicht, 
so ist der obrigkeitlichen Entscheidung nachzugehen. 
Später eingehende Rercurse sind nicht zu beachten. 
Patrimonialobrigkeiten haben sich in den Fällen, wo der zur Entscheidung vorliegende 
Widerspruch von der Gerichtsherrschaft ausgeht, der eignen Entschließung zu enthalten, die- 
selbe vielmehr der Oberbehörde zu überlassen.
	        
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