Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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Dieselbe kann mündlich zu Protocoll oder schriftlich erfolgen und soll regelmäßig ent- 
halten: 
1) Bezeichnung des Auswandernden nach Vor= und Zunamen, Stand, Gewerbe und 
Lebensalter; 
2) Bezeichnung der mit zu entlassenden, sowie der etwa in dem Entlassungsgesuche nicht 
mit begriffenen Familienangehörigen nach Namen, Geschlecht und Lebensalter; 
3) Angabe des Landes, wohin die Auswanderung erfolgen soll, sowie, soweit thunlich, 
des gewählten Niederlassungsorts. 
Wollen unselbstständige, noch unter väterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft ste- 
hende Personen die Entlassung nachsuchen, so ist die Anzeige von dem Vater oder für Bevor- 
mundete von dem Vormunde zu bewirken und darin zugleich die Einwilligung zur Ausführ- 
ung des Vorhabens auszusprechen. 
# 14. Die von der Behörde (§ 13) anzustellenden Erörterungen haben sich über die 
gesammten persönlichen und Vermögens-Verhältnisse derer, welche die Entlassung nachsuchen, 
jedoch in beiderlei Hinsicht nicht weiter zu erstrecken, als erforderlich ist, um beurtheilen zu 
können, ob dem Gesuche Verbindlichkeiten gegen den Staat, die Gemeinde oder Privatperso- 
nen entgegenstehen, deren Erfüllung durch den Wegzug aus dem Lande unmöglich gemacht 
oder gefährdet werden würde (§ 29 der Verfassungsurkunde, verbunden mit § 18 des Gesetzes 
von heutigen Tage). 
Ist die erörternde Behörde nicht selbst zugleich die Gerichtsbehörde, vor welcher der um 
die Entlassung Ansuchende seinen persönlichen Gerichtsstand hat, so hat sie sich mit letzterer in 
Vernehmung zu setzen. 
Ergeben sich in der einen oder der andern Beziehung Bedenken gegen die Auswanderung, 
so sind bis zu deren Beseitigung die zu einstweiliger Verhinderung des Vorhabens geeigneten 
Maaßregeln vorzukehren. 
§15. Befinden sich unter den Auswandernden Bevormundete, so ist das betreffende 
Vormundschaftsgericht durch die § 13 gedachte Behörde von der beabsichtigten Auswanderung 
in Kenntniß zu setzen. Ersteres hat hierauf und zwar, wenn es von dem persönlichen Ge- 
richte des Bevormundeten verschieden ist, unbeschadet der diesem nach § 13 und 14 obliegen- 
den Cognition, das Interesse des Bevormundeten rücksichtlich der Auswanderung mit Zuzieh- 
ung des Vormundes in Erwägung zu nehmen und, wenn es nach vorgängiger Erörterung 
der Umstände die Gestattung der Auswanderung für unbedenklich hält, an das vorgesetzte Ap- 
pellationsgericht Bericht zu erstatten und dessen Genehmigung zu der Auswanderung mit Ent- 
lassung aus dem Unterthanenverbande und zu Aufhebung der hierländischen Vormundschaft, 
insoweit nicht nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften auch Ausländer wegen des Besitzes 
unbeweglicher Güter im Inlande zu bevormunden sind, einzuholen. 
§ 16. Die Verpflichtung zum Kriegsdienste ist in Beziehung auf die Entlassung aus
	        
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