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dem Unterthanenverbande nach den in § 1 des Gesetzes über Erfüllung der Militärpflicht vom
isten August 1846 deshalb enthaltenen Bestimmungen zu beurtheilen.
Hiernach sind unselbstständige Sbhne mit ihren Aeltern oder uneheliche Söhne mit der
Mutter vor zurückgelegtem 1 8ten Lebensjahre in einen fremden Staat auszuwan-
dern durch die Militärpflicht nicht behindert.
Zu Erhaltung der nöthigen Ordnung im Rekrutirungswesen hat jedoch die das Auswan-
derungsverfahren leitende Behörde (§ 13) der Obrigkeit des Geburtsorts des betreffenden Mi-
litärpflichtigen, wenn sie dieß nicht zugleich selbst ist, von der Auswanderung Kenntniß zu
geben, damit in den Geburtslisten das Nöthige bemerkt werden könne.
Dagegen bedürfen alle übrigen Militärpflichtigen, sowohl vor als nach zurückgelegtem
1 Sten Lebensjahre, zur Auswanderung einer ausdrücklichen Dispensation von Leistung der
gesetzlichen Militärpflicht und ist ihnen so lange, bis eine solche bei dem Kriegsministerium
nachgesucht und von diesem nach angestellter Erörterung ertheilt worden ist, die Ausführung
ihres Vorhabens durch obrigkeitliches Verbot zu untersagen, auch in der geeigneten Weise
thatsächlich dagegen einzuschreiten.
Dergleichen Dispensationsgesuche sind von der betreffenden Obrigkeit (§ 13) dem Kriegs-
ministerium, unter Beifügung der über das eingeleitete Auswanderungsverfahren ergangenen
Acten, mittelst Berichts anzuzeigen. Wird mit einem solchen Gesuche zugleich der Antrag
auf Zulassung zur Stellvertretung verbunden, so ist der dießfallfige Bericht an die Bezirks-
amtshauptmannschaft zu erstatten.
8 17. Wer die § 13— 16 gegebenen Vorschriften durch heimliche Auswanderung hin-
terzieht, verfällt einer durch Beschluß der competenten Polizeibehörde festzustellenden Ordnungs-
strafe von 5 — 100 Thalern, welche je nach Umständen von dem im Lande zurückgelassenen
oder dem Ausgewanderten später etwa zufallenden Vermögen einzuziehen ist und hat sich über-
dieß derjenigen Nachtheile zu gewärtigen, die mit den nach § 14 in das Ermessen der Behör-
den gestellten Sicherungsmaaßregeln für ihn verbunden sind.
Gegen Militärpflichtige, die sich durch heimliche Auswanderung der Erfüllung ihrer Kriegs-
dienstpflichtigkeit entziehen, kommen außerdem die Bestimmungen des Gesetzes vom usten Au-
gust 1846, § 73 fg. in Anwendung.
18. Die Behörde (§ 13) hat den im § 18 des Gesetzes sub d erwähnten Nachweis
darüber, daß der die Entlassung nachsuchende Unterthan in dem Staate, in den er auszuwan-
dern gedenkt, Aufnahme finden werde, von denjenigen, die eine Uebersiedelung innerhalb des
deutschen Bundesgebiets bezwecken, Unbedingt, bei Auswanderungen in andere Europäi-
sche Länder aber nach ihrem Ermessen dann zu erfordern, wenn die Verhältnisse des Aus-
wanderungslustigen es zu Sicherstellung des hiesigen Staats gegen die mit einer späteren
Rückkehr des erstern verbundenen Nachtheile als geboten erscheinen lassen.
Kann dieser Bedingung durch Beibringung einer von der competenten Behörve des betref-
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