Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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(307/21) 
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fenden Staats ausgestellten oder bestätigten Aufnahmezusicherung nicht entsprochen werden, 
so ist bis zu Erledigung derselben die Entlassung aus dem Unterthanenverbande zu beanstanden, 
jedoch im Uebrigen dem Wegzuge, blos wegen des Mangels dieses Erfordernisses, kein that— 
sächliches Hinderniß entgegen zu stellen, insofern dazu nicht sonstige, in den Bestimmungen der 
§ 14 — 16 beruhende Veranlassungen vorliegen sollten. 
Bei Auswanderungen nach außereuropäischen Ländern haben die Behörden den im § 18 
sub d des Gesetzes gedachten Nachweis bis auf Weiteres nicht zu erfordern. 
§ 10. Wird die Genehmigung des Entlassungsgesuchs für unbedenklich gefunden, so 
hat die Behörde (§ 13) darüber eine Entlassungsurkunde nach dem Formulare unter C aus- 
zufertigen und, mit Beischluß der Acten, an die vorgesetzte Kreisdirection zur Bestätigung ein- 
zusenden. 
§ 20. Heimathsscheine, welche nach § 21 des Gesetzes zu dem Zwecke nachgesucht und 
ertheilt werden, um dem Inhaber in den § 20 Sub 1 gedachten Fällen den Vorbehalt seines 
hierländischen Unterthanenrechts zu sichern, sind nach dem Formulare unter D auszustellen 
und bedürfen der Bestätigung durch die vorgesetzte Kreisdirection. 
Die Gültigkeitsdauer derselben ist in dem Scheine ausdrücklich zu bemerken und in der Re- 
gel nicht über einen fünfjährigen Zeitraum hinaus zu erstrecken; sie kann aber vor Ablauf 
dieser Frist unter denselben Voraussetzungen verlängert werden, au welche die erste Ausstellung 
geknüpft ist. 
Wird von dem Betheiligten aus besondern Gründen um sofortige Ausstellung des Hei- 
mathsscheins auf einen längern als fünfjährigen Zeitraum oder auch auf unbestimmte Zeit 
nachgesucht, so ist dazu die Genehmigung der Kreisdirection einzuholen. 
8 21. Die Polizeibehörden haben künftig bei Ausstellung neuer Wanderbücher durch 
einen auf das Titelblatt zu bringenden Eintrag die Gültigkeit des erstern auf einen bestimmten, 
in der Regel nicht über 5 Jahre auszudehnenden Zeitraum vom Tage der Ausstellung an zu 
beschränken, wenn nicht der Eintritt der Militärpflichterfüllung eine Abkürzung dieses Zeit- 
raums nöthig macht. Nach Verfluß der bestimmten Frist kann unter ähnlicher Zeitbeschränk- 
ung das Wanderbuch von der ausstellenden Behörde verlängert oder, wenn es vollgeschrieben 
sein sollte, ein neues ausgefertigt werden. 
§J 22. Für alle durch das Gesetz vom heutigen Tage und gegenwärtige Verordnung ver- 
anlaßte Verhandlungen haben die betreffenden Behörden die tarmäßigen Gebühren in Ansatz 
zu bringen. 
Die Gebühr für Ausfertigung der in §§ 1, 12 und 21 erwähnten Urkunden ist dabei 
nach dem auf den nachstehenden Formularen A, B und D bemerkten Satze von 2 Thlrn. — — 
und beziehendlich — 15 Ngr. — ausschließlich des Stempels zu berechnen. 
Die Ausfertigung der Entlassungsurkunden (Formular C) erfolgt stempel= und kostenfrei.
	        
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