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MÆß 67) Gesetiz,
einige Zusaͤtze zum Heimathsgesetze vom 26sten November 1834, ingleichen zumi
Erläuterungsgesetze vom 12ten October 1840 betreffend;
vom 3ten Juli 1852.
Wöon, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Körig
von Sachsen ꝛe. ꝛc. ꝛc.
haben, um die auf Grund des Heimathsgesetzes vom 26sten November 1834, ingleichen des
Erläuterungsgesetzes vom 12ten October 1840 bestehenden heimathsrechtlichen Grundsätze
mit den Bestimmungen des Gesetzes über Erwerbung und Verlust des Unterthanenrechts im
Königreiche Sachsen vom 2ten Juli dieses Jahres in den erforderlichen Einklang zu setzen,
einige Zusätze zu den erstgenannten beiden Gesetzen zu erlassen für nöthig befunden und ver-
ordnen demnach, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
§ 1. Kinder Sächsischer Aeltern, welche im Auslande geboren werden, erlangen, ohne Zu §(10 des
Rücksicht auf Veranlassung und Beschaffenheit des Aufenthaltsverhältnisses der Aeltern, das decn eghrber und
Heimathsrecht an dem Orte, wo es dem Vater, oder, bei unehelichen Kindern, der Mutter 1
zur vom 12ten October
Zeit der Geburt des Kindes zustand. 1840.
#§# 2. Ausländer, welche des Sächsischen Unterthanenrechts durch die nachfolgende Ehe Zu 98
ihrer Aeltern theilhaftig werden (Gesetz vom 2ten Juli dieses Jahres § 3), ingleichen solche, des Heimaths-
denen bei ihrer ausdrücklichen Legitimation oder bei der Annahme an Kindesstatt durch einen gesebes.
Sachsen das Sachsische Unterthanenrecht beigelegt wird (ebendaselbst § 4), sind an dem Orte
für heimathsangehörig zu achten, wo der natürliche Vater zu dem Zeitpunkte seiner Verehe-
lichung mit der Mutter des Legitimirten oder der erlangten Legitimation, beziehendlich der
Adoptiovater zur Zeit der Adoption, das Heimathsrecht besitzt.
§# 3. Die einem Ausländer nach § 7 des Gesetzes vom 2ten dieses Monats zu Theil ge= Zu demselben K.
wordene Aufnahmezusicherung begründet mit dem Zeitpunkte der Ausstellung der Verleihungs-
urkunde über das Unterthanenrecht (ebendaselbst § 6) das Heimathsrecht än dem gewählten
Niederlassungsorte für den Aufgenommenen selbst, dessen Ehefrau und die in der Aufnahme
begriffenen Kinder (ebendaselbst § 11).
§ 4. Das Heimathsrecht Derjenigen, welchen das Sächsische Unterthanenrecht wegen Zu (9 des
verhinderter Ausweisung bleibend oder zeitweilig zugestanden wird (Gesetz vom #ten dieses Heimathegesetzesund
Monats § 14), ist im Allgemeinen nach § 9 des Heimathsgesetzes vom 26sten November n§5 ’
n 12ten October
1834 in Verbindung mit 8 2 des Erläuterungsgesetzes vom 12ten October 1840 zu be— 1840.
urtheilen.
Sind jedoch Personen, denen früher das Unterthanenrecht im Königreiche zustand, die
aber desselben aus irgend einem Grunde verlustig geworden waren, unter Umständen zurück—
1852. 43