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des Bürgerrechts, dafern nicht darauf ein fünfjähriges Wohnen des Aufgenommenen am Orte statt-
gefunden hat, noch durch die, auf den Grund des Mandats vom 10ten October 1826 erfolgte Aus-
stellung eines Zeugnisses behufs der Verehelichung, noch durch Unterstützung eines Hülfsbedürftigen,
noch durch die Unterlassung einer nach § 16 begründeten Ausweisung wird die § 4 bestimmte Ver-
bindlichkeit eines Heimathsbezirks begründet; vielmehr kann die Ausweisung unter den § 16 ausge-
drückten Voraussetzungen zu jeder Zeit erfolgen.
620. Das Verfahren bei Ausweisungen und den Transporten in die Heimath, sowie hin- 9
sichtlich der interimistischen Versorgung in streitigen Fällen wird durch Verordnung bestimmt werden. gen.
Unbegruͤndete Weigerung oder Säumniß der Polizeibehörde oder Gemeinde des Heimathsortes
rücksichtlich der Aufnahme, hat die Verbindlichkeit zum Ersatz des, zur nothdürftigen Unterstützung des
auszuweisenden Hülfsbedürftigen erforderlich gewesenen Aufwandes von Zeit des Ansinnens an, zur
Folge. (Vergleiche auch § 25.)
Dieselbe Verbindlichkeit trifft diejenigen Behörden oder Gemeinden, welche eine Ausweisung oder
einen Transport nach einem andern Orte vor zugesagter Annahme veranstalten.
§6 21. Heimaths= und Armenversorgungsbezirke können entweder auf bestimmte Zeit oder auch Vereinigungen der
zu jeder Zeit widerrufliche Vereinigungen dahin treffen, daß der Eine anstatt der, ihm obliegenden Gemeinden über Un-
Aufnahme und Versorgung eines Hülfsbedürftigen, dem Andern einen bestimmten Beitrag zu dessen terhaltungsbeiträge.
Unterhaltung leiste.
§22. In Fällen, wo ein dergleichen zeitweiliges Abkommen aus polizeilichen Gründen oder Anordnung vonnter=
zu Vermeidung großer Härten dringend erforderlich ist, können die obern Polizeibehörden eine Ein- baltungeeiträgen der
richtung der Art auf so lange, als diese Nothwendigkeit stattfindet, anordnen und den einen Bezirk 9 «
zur Aufenthaltsgestattung und armenpolizeilichen Fürsorge, den andern zu einer angemessenen Ent-
schädigung dafür anhalten.
6 23. Die durch Ausweisung herbeigeführte Trennung einer Familie entbindet die Mitglieder Prioatrechtliche Ver-
derselben nicht von der privatrechtlichen Verbindlichkeit zur gegenseitigen Unterstützung und diese Ver= bindlichkeiten zur Ui-
bindlichkeit kann auch von der Armenversorgungsgemeinde des Heimathsbezirks geltend gemacht wer- mßs feber
den, deren Fürsorge der Hülfsbedürftige anheim gefallen ist. «
8 24. Die sämmtlichen Kosten des Umzuges oder Transports eines, zu deren Bestreitung un- Kosten des Umzuges
vermögenden Auszuweisenden werden von demjenigen Heimathsbezirk, aus welchem derselbe ausge- oder Transports der
wiesen wird und von demjenigen, welcher ihn aufzunehmen hat, zu gleichen Theilen getragen. Fin- Ausgewiesenen.
det der Schubtransport statt, so hat der Bezirk, wo die Ausweisung erfolgt, die Kosten des Trans-
ports bis zur ersten Schubstation und der aufnahmepflichtige Bezirk von der letzten Schubstation bis
in die Heimath zu tragen.
§ 25. Alle Erörterungen und gegenseitigen Vernehmungen in den durch dieses Gesetz geordne= Kosten= und stempel-
gm Angelegenheiten haben die Behörden unentgeldlich und ohne Verwendung von Stempelimpost zu frreies Expediren.
esorgen.
Nur in Fällen unbegründeter Weigerungen, oder verschuldeter Säumnisse, oder gegründet befun-
dener Beschwerden haben die obern Polizeibehörden auf Abstattung und, nach Befinden, auf Erstat-
tung von Kosten zu erkennen.
648 26. Für die stempelimpostfreie Ausfertigung der § 15 gedachten Heimathsscheine, ingleichen Kosten für Ausfer-
für die § 17 erwähnten Verhaltscheine ist mit Einschluß der Reinschreibegebühren — 6 Gr. — in tigung der Heimaths=
Ansatz zu bringen, insofern die Empfänger zu deren Bezahlung vermögend sind. scheine und der er—
8 27. Bis zum 3üsten December 1834 ist die Verbindlichkeit zur Aufnahme und Versorgung am Zeitpunkt, mit wel-
Orte der Heimath nach den bisherigen Grundsätzen zu beurtheilen, und erst mit dem 1sten Januar chem 266 Felkg.