Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

( 265) 
Verordnung vom 26sten November 1834, die Ausführung des Heimathsgesetzes 
vom 26sten November 1834 betreffend. 
Mit allerhöchster und höchster Genehmigung wird zu Ausführung des, unter heutigem Tage er- 
lassenen Heimathsgesetzes vorläufig Folgendes verordnet: 
„ Zu 8 und 15 
1) Die Heimathsscheine sind nach dem, unter O beigefügten Formulare auszufertigen und nicht des Gesetzes. 
nur zu besiegeln, sondern auch zu bestempeln. 
2) Die Ausstellung jedes Heimathsscheins ist unter fortlaufender und auf diesem selbst zu be- 
merkender Zahl in ein Register mit dem vollständigen Namen des Heimathsangehörigen, des Ortes 
und Tages seiner Geburt, dem Grunde und dem Tage der Ausstellung gleichlautend mit dem Scheine, 
einzutragen und dabei auf die Urkunden und Acten zu verweisen, in welchen die etwa nöthige nähere 
Auskunft enthalten ist. 
3) Wer auf den Grund des Heimathsgesetzes § 8 unter a 1 oder 2 die Ausfertigung eines 
neuen Heimathsscheins verlangt, hat den vorigen der Behörde, welche den neuen ausstellt, aus- 
zuhändigen; die Behörde hat den alten Schein mit darauf gebrachter Ungültigkeitserklärung aufzu- 
bewahren. 
4) Das Vorgeben, den Heimathsschein verloren zu haben, ist mit dem, den jedesmaligen Um- 
ständen angemessenen Grade von Genauigkeit zu prüfen und auf Kosten desjenigen, auf den der 
Schein gestellt war, in der leipziger Zeitung bekannt zu machen. 
5) Personen der, § 9 des Gesetzes gedachten Art erhalten keinen Heimathsschein, sondern nur, Zu § 9 des 
unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die angeführte Gesetzstelle, ein Zeugniß entweder darüber: Gesetzes. 
a) daß sie, nach den Bestimmungen des Mandats vom 13ten Mai 1831, Aufnahme am 
Orte gefunden haben, oder 
b) daß ihnen daselbst, in Gemäßheit des Mandats vom 10ten October 1826, die Verehe- 
lichung gestattet worden sei, oder 
0) daß auf den Grund ihres bisherigen Aufenthalts im Heimathsbezirke dieser die § 4 des 
Gesetzes ausgedrückte Verbindlichkeit anerkannt habe, oder in selbige durch eine Entschei- 
dung der Verwaltungsbehörde verurtheilt worden sei. 
In Fällen der unter c gedachten Art ist in dem Zeugniß auf die Acten Bezug zu nehmen, in 
welchen das Anerkenntniß oder die Entscheidung sich befindet. 
6) Ist späterhin ein solches Zeugniß an Personen der § 9 des Gesetzes gedachten Art in ver- 
änderter Maaße, oder auch wegen nachher, nach § 8 àal oder 2 erlangter Heimathsangehörigkeit 
ein Heimathsschein auszustellen, oder geben sie vor, das Zeugniß verloren zu haben, so treten die 
Bestimmungen §§ 3 und 4 dieser Verordnung analog ein. 
7) Damit für die Zukunft der Nachweis der Heimathsangehörigkeit der innerhalb eines Hei= Zu K 10 des 
mathsbezirks gebornen Kinder gesichert und überhaupt über die Heimathsangehörigkeit-Verhältnisse Gesetzes. 
der zur Taufe zu bringenden Kinder, so wie insonderheit derjenigen, von denen im § 10 des Gesetzes 
die Rede ist, sogleich in den Kirchenbüchern das Erforderliche bemerkt werde, ergeht aus dem Mini- 
sterio des Cultus und öffentlichen Unterrichts besondere Verfügung. 
An denjenigen Orten aber, wo zeither schon die Anzeige der Geburten nicht blos an die Geist- 
lichen, oder die mit Führung der Kirchenbücher beauftragten Personen, sondern auch an die Obrig- 
keiten geschehen, oder sonst in dieser Beziehung zweckmaßige Controlemgaßregeln bestanden haben, 
bewendet es auch fernerhin bei diesen Einrichtungen.
	        
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