Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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Verzollung der vorgefundenen zollpflichtigen Gegenstände, in freien Verkehr gesetzt. Die 
Effecten der mit demselben Zuge weiter fahrenden Reisenden gehen bei dieser Abfertigung den 
Effecten derjenigen Reisenden vor, welche die Eisenbahn am Grenzeingangsamte verlassen. 
Finden sich bei einzelnen weiter gehenden Reisenden zollpflichtige Gegenstände in solcher 
Mannigfaltigkeit oder Menge vor, daß deren sofortige Abfertigung mehr Zeit erfordern würde, 
als zum Verweilen des Wagenzuges bestimmt ist, so müssen dergleichen Gegenstände einstwei- 
len zurückbleiben, um — auf vorgängige Declaration des Reisenden oder eines Beauftragten 
desselben — nach dem Abgange des Zuges abgefertigt und mit dem nächstfolgenden Wagen- 
zuge weiter befördert zu werden. 
Als Passagiereffecten im Sinne dieses Regulativs werden nur diejenigen Effecten ange- 
sehen, deren Eigenthümer sich als Reisende in dem nämlichen Wagenzuge befinden. Reise- 
effecten, welche ohne gleichzeitige Beförderung ihres Eigenthümers auf der Eisenbahn trans- 
portirt werden, gehören zu dem Frachtgute. 
6. Ausgangszollpflichtige Güter dürfen nur nach vorheriger zollordnungsmäßiger De- ülusgang nach 
elaration und Revision, und nachdem der Ausgangszoll bei einer zu dessen Erhebung befug- Gegenstände, 
ten Zoll= oder Steuerstelle entweder entrichtet oder sichergestellt ist, auf der Eisenbahn nach welche einem 
dem Auslande befördert werden. Auegangsfoll 
Die solchergestalt abgefertigten Güter können an denjenigen Stationsorten, wo sich eine unterliegen. 
Abfertigungsstelle befindet, auch unter amtlicher Aufsicht in Güterwagen verladen und unter 
Verschluß der Wagen, sowie der Schlüssel und Abfertigungspapiere in der Art direct nach 
dem Auslande abgefertigt werden, daß bei dem Grenzausgangsamte nur die Recognition und 
Lösung des Verschlusses, beziehungsweise die Entrichtung des Ausgangszolles stattfindet. 
Andere Güter dürfen in diese Güterwagen nicht mit verladen werden. 
7. Bei der Ausfuhr von Gütern, deren Ausgang amtlich bescheinigt werden muß, findet ke unte 
sowohl im Versendungs= als im Ausgangsorte das Verfahren nach der Zollordnung Statt. lich zu erweisen 
8. Die zollgesetzlichen Bestimmungen in Beziehung auf die Legitimation des Trans- st. 
ports im Grenzbezirke und im Binnenlande kommen auch bei Versendungen mittelst der Ei-Transport im 
· Inlande. 
senbahn zur Anwendung. Waaren im 
Nur zum Transporte von Gegenständen auf der Eisenbahn aus dem Binnenlande in den freien Verkehre. 
Grenzbezirk wird der in der Zollordnung vorgeschriebene Ausweis durch Legitimationsscheine 
nicht gefordert, dagegen haben die Eisenbahnverwaltungen ihre Register über die beförderten 
Frachtgüter der Zoll= (Steuer-) Behörde auf Verlangen vorzulegen. 
9. Gegenstände, welche bei dem Uebergange aus einem Vereinslande, beziehungsweise Uebergangs- 
aus einem Steuergebiete in das andere einer Uebergangsabgabe oder einer inneren indirecten nteuerpflichtige 
Steuer unterliegen, dürfen nur dann nach einem solchen Vereinslande oder Steuergebiete auf naren. 
der Eisenbahn befördert werden, wenn sie mit den erforderlichen zoll- oder steueramtlichen 
Abfertigungen für den Transport versehen sind.
	        
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