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ten Einwohner dieses Dorfs und der Umgegend bestimmten Sparcasse ertheilt, auch das für
diese Anstalt entworfene Regulativ unter Ertheilung der in §#§# 13, 16, 17 und 18 enthalte-
nen Rechtsvergünftigungen dergestalt bestätigt, daß dessen Inhalte in allen Punkten genau
nachzugehen ist.
Hierüber ist gegenwärtiges
Bestätigungsdeeret
unter Siegel und Unterschrift des Gesammtministeriums ausgefertigt.
Dresden, den 3 1sten Juli 1852.
Im Allerhöchsten Auftrage:
das Gesammtministerium.
6— Dr. Zschinsky.
Regulativ
für die Sparcasse zu Oberbobritzsch.
Noßberg.
2.— 2.
§13. Rückzahlungen der Einlagen erfolgen mit Ausnahme des § 16 gedachten Falles Rückzahlungen
unweigerlich an den Ueberbringer des Einlage= und Qutittungsbuchs. von Einlagen.
Die Casse ist für den Nachtheil, der aus dem Mißbrauche eines solchen Buchs für den
Eigenthümer entftehen sollte, nicht verantwortlich. Jeder Emnleger hat daher das ihm ausge-
händigte Ouittungsbuch auf das Sorgfältigste aufzubewahren und sich den ihm durch dessen
Verlust oder Mißbrauch durch einen Andern entstehenden Nachtheil selbst beizumessen.
2c. 2c.
16. Geht ein Einlagebuch verloren, so ist der Verlust dem Vorsteher der Sparcasse Verfahren bei
sobald als möglich anzuzeigen. Hierauf wird von der Sparcassenverwaltung der Verlust des verloren gegan-
Buchs mit Angabe der Nummer und des Namens, auf welchen solches ausgestellt ist, in den enen itt
Freiberger Localblättern und der Leipziger Jeitung bekannt gemacht und der etwaige Inhaber lagebüchern.
aufgefordert, binnen 3 Monaten seine Ansprüche daran geltend zu machen, vor Ablauf dieser
Frist aber Capital und Zinsen nicht ausgezahlt.