Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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ten Einwohner dieses Dorfs und der Umgegend bestimmten Sparcasse ertheilt, auch das für 
diese Anstalt entworfene Regulativ unter Ertheilung der in §#§# 13, 16, 17 und 18 enthalte- 
nen Rechtsvergünftigungen dergestalt bestätigt, daß dessen Inhalte in allen Punkten genau 
nachzugehen ist. 
Hierüber ist gegenwärtiges 
Bestätigungsdeeret 
unter Siegel und Unterschrift des Gesammtministeriums ausgefertigt. 
Dresden, den 3 1sten Juli 1852. 
Im Allerhöchsten Auftrage: 
das Gesammtministerium. 
6— Dr. Zschinsky. 
Regulativ 
für die Sparcasse zu Oberbobritzsch. 
Noßberg. 
2.— 2. 
§13. Rückzahlungen der Einlagen erfolgen mit Ausnahme des § 16 gedachten Falles Rückzahlungen 
unweigerlich an den Ueberbringer des Einlage= und Qutittungsbuchs. von Einlagen. 
Die Casse ist für den Nachtheil, der aus dem Mißbrauche eines solchen Buchs für den 
Eigenthümer entftehen sollte, nicht verantwortlich. Jeder Emnleger hat daher das ihm ausge- 
händigte Ouittungsbuch auf das Sorgfältigste aufzubewahren und sich den ihm durch dessen 
Verlust oder Mißbrauch durch einen Andern entstehenden Nachtheil selbst beizumessen. 
2c. 2c. 
16. Geht ein Einlagebuch verloren, so ist der Verlust dem Vorsteher der Sparcasse Verfahren bei 
sobald als möglich anzuzeigen. Hierauf wird von der Sparcassenverwaltung der Verlust des verloren gegan- 
Buchs mit Angabe der Nummer und des Namens, auf welchen solches ausgestellt ist, in den enen itt 
Freiberger Localblättern und der Leipziger Jeitung bekannt gemacht und der etwaige Inhaber lagebüchern. 
aufgefordert, binnen 3 Monaten seine Ansprüche daran geltend zu machen, vor Ablauf dieser 
Frist aber Capital und Zinsen nicht ausgezahlt.
	        
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