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83.
Obgleich den bürgerlichen Gerichten und Polizeibehörden über diejenigen Personen, die
den militärischen Gerichtsstand in Strafsachen haben, in Ansehung dieser Sachen keine Ge—
richtsbarkeit zusteht, so sind sie doch zur Ergreifung eilender, zur Sicherung dienender Maaß—
regeln gegen die gedachten Militärpersonen in allen den Fällen befugt und verpflichtet, bei
denen Gefahr auf dem Verzuge haftet, das heißt: wo kein militärischer Vorgesetzter an Ort
und Stelle gegenwärtig ist, und eine dringende Besorgniß obwaltet, daß, falls erst eine Mili-
tärbehörde requirirt, oder auch nur der nächste militärische Vorgesetzte um seinen Beistand er-
sucht werden sollte, die den Umständen nach zu ergreifenden Maaßregeln zu spät kommen und
ihr Ziel verfehlen würden.
& 4.
Unter dieser Voraussetzung müssen die bürgerlichen Gerichte und Polizeibehörden, wenn
Militärpersonen Aufläufe, Unruhen, Schlägereien, oder andere Ercesse erregen, oder daran
Theil nehmen, oder Jemanden mit unerlaubten Gewaltthätigkeiten bedrohen, oder sonst irgend
ein Verbrechen zu begehen im Begriffe sein möchten, denselben nachdrücklich Einhalt thun,
und nöthigen Falls dieselben in Verhaft nehmen und mit einer Anzeige desfalls an ihre vor-
gesetzte Militärbehörde, längstens binnen vier und zwanzig Stunden nach der Verhaftung, ab-
liefern lassen.
5.
Ferner müssen unter der gleichen Voraussetzung die bürgerlichen Gerichte und Polizeibe-
hörden, wenn eine Militärperson in ihrem Amtsbezirke ein Verbrechen begangen, oder sich
dessen dringend verdächtig gemacht hat, in den geeigneten Fällen die schleunige Verhaftung des
Thäters oder dessen schleunige Verfolgung veranstalten. Auch müssen in diesen Fällen die
bürgerlichen Gerichte und Polizeibehörden diejenigen Schritte thun, welche zur Ausmittelung
der Wahrheit und Aufrechthaltung der Beweise gereichen, und welche sich nicht ohne Nachtheil
bis zur Dazwischenkunft der zuständigen Militärbehörde aufschieben lassen.
Die Civilbehörde, welche solche vorläufige Maaßregeln ergriffen hat, ist jedoch verpflichtet,
hiervon und von der Veranlassung dieser Maaßregel der Militärbehörde unverzüglich Nachricht
zu ertheilen. Hat eine Verhaftung von Militärpersonen stattgefunden, so müssen die bürger-
lichen Gerichte und Polizeibehörden dafür sorgen, daß dieselben, sobald als den Umständen nach
irgend geschehen kann, jedenfalls innerhalb der nächsten vier und zwanzig Stunden nach der
Verhaftung an die zuständige Militärbehörde abgeliefert werden.
86.
Wenn eine Militärperson wegen eines gemeinen — nicht militärischen — Verbrechens
in Untersuchung geräth, welches anscheinend eine schwere Strafe nach sich ziehen würde, so ist