Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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#621. Die in die Casse eingelegten Gelder nebst Zinsen können, außer dem in § 15 unzulässigkeit 
bemerkten Falle, nicht verkümmert werden, doch kann die Hülfsvollstreckung in die bei einem der Verküm- 
Schuldner aufgefundenen Einlage= und Ouittungsbücher nicht gehindert werden. "Cinlchen. 
ꝛc. 
— 
& S1) Verordnung, 
das Ausschreiben der katholischen Kirchenanlage betreffend; 
vom 20sten September 1852. 
Zu Deckung des Bedarfs der römisch-katholischen Kirchen zu Dresden (mit Neustadt, Fried- 
richstadt, Freiberg und Meißen), zu Leipzig, Chemnitz, Zwickau und Hubertusburg ist auch 
in dem laufenden Jahre eine Anlage zu machen. 
Dieselbe ist von den in gedachte Kirchen Eingepfarrten nach den durch die Verordnung 
vom 12ten October 1841 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1841, Seite 232) 
§§ 7, 8, 10, 11 und 13 bestimmten Sätzen, von welchen jedoch die in 87 sub b, c und d 
bemerkten Sätze für diesesmal auf die Hälfte, mithin auf resp. 1, #1f und 36 des von den 
betreffenden Parochianen zu entrichtenden Gewerbe= oder Personalsteuersatzes, hiermit herab- 
gesetzt werden, zu zahlen, und es hat daher jeder Beitragspflichtige nach § 19 gedachter Ver- 
ordnung den auf ihn fallenden Beitrag bis zum 1sten November dieses Jahres an die § 18 
geordnete Recepturbehörde unerinnert abzuführen. 
Dagegen bleibt das Ausschreiben einer Schulanlage auch für das Jahr 1852 ausgesetzt. 
Dresden, am 20sten September 1852. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
Für den Minister: 
Dr. Hübel. 
Schreyer. 
S22) Verordnung, 
die Aufnahme von Bevölkerungslisten betreffend; 
vom 18ten September 1852. 
J. Gemäßheit der in Artikel 22 des Zollvereinsvertrags vom 30sten März 1 833 enthal- 
tenen Bestimmungen und der auf der siebenten Generalconferenz zu Karlsruhe im Jahre 1845 
vereinbarten Grundsätze ist in diesem Jahre wiederum eine Volkszählung zu veranstalten und 
wird deshalb verordnet, wie folgt: 
507
	        
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