Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

(292 ) 
#1. Als Normaltermin für die Zählung ist 
der dritte December 1852 
dergestalt anzusehen, daß die Ausfüllung der Listen jedenfalls an diesem Tage zu beginnen hat 
und wo möglich zu beendigen ist, bei nothwendig werdender Fortsetzung der Arbeit an den 
folgenden Tagen aber immer genau diejenigen, welche am Zten December aufzuzeichnen ge- 
wesen wären, einzutragen sind. 
Zu zählen sind alle Personen, welche am 3ten December 1852 in irgend einem Orte 
des Königreichs betroffen werden, gleichviel ob In= oder Ausländer. 
Wo es auf genaue Zeitbestimmung ankommt, dient der Anfang des bürgerlichen Tages 
zum Anhalten und find daher alle in der Nacht vom 2ten zum 3ten December erst nach Mitter- 
nacht Gebornen nicht mitzuzählen, wohl aber die erst nach diesem Zeitpunkte Gestorbenen. 
Durchreisende werden da gezählt, wo sie die Nacht vom 2ten zum 3ten December zu- 
gebracht haben. 
8 2. Außer den Angaben über die Volkszahl in der früheren Weise, follen dießmal auch 
für eine Statistik der Wohnplätze, Wohngebäude, Wohnungen und Versicherungen Materialien ge- 
sammelt werden, und enthalten daher die auszugebenden Listen auch die darauf bezüglichen Fragen. 
# 3. Die Ausführung der Zählung erfolgt dergestalt, daß an jede Haushaltung 
eine Haushaltungsliste nach dem Schema Sub O gegeben wird, welches in Gemähheit der 
darauf abgedruckten Erläuterungen von dem Vorstande der Haushaltung oder dem Familien- 
haupte ohne Zeitverlust auszufüllen ist. 
Der Hausbesitzer, welcher dafür verantwortlich ist, daß die ihm übergebenen Listen an 
sämmtliche Haushaltungen der von ihm besessenen Gebäude bis zum Abend des 2ten December 
vertheilt werden, hat auf der einen Seite der ihm zugestellten Hausliste den Bestand seiner 
Haushaltung, sofern er im Hause wohnt, gleich andern Hausbewohnern einzutragen, die Haus- 
haltungslisten den Aten December wieder einzusammeln, durchzugehen, für Berichtigung etwaiger 
Irrthümer in den Einträgen, welche ihm auffallen, zu sorgen, sodann auf der andern Seite der 
Hausliste (Schema sub D) die Fragen in Bezug auf die Gebäude in Gemäßheit der auf der 
Liste abgedruckten Erläuterungen zu beantworten, die Controltabelle auszufüllen und das 
Ganze mit seinem Namen zu unterzeichnen. 
An die Stelle der Besitzer treten da, wo diese abwesend sind, oder die Verwaltung bestimm- 
ten Personen übertragen haben, beziehendlich die Administratoren und Pächter, und haben in 
diesem Falle letztere Alles das zu erfüllen, was den Hausbesitzern oben vorgeschrieben ist, bei 
der Unterschrift der Hausliste sich aber als Administratoren oder Pächter zu bezeichnen. Bei 
öffentlichen Gebäuden erfolgt die Ausfüllung durch die verwaltende Behörde. 
Für Anstalten von zahlreichem Personalbestande, wie Erziehungsanstalten, Versorgungs-, 
Heil= und Strafanstalten, Casernen, Armenhäuser, Gasthäuser u. s. w. werden den Behörden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.