Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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bis zum 31sten December 1852 an das statistische Bureau des Ministeriums des Innern 
einzusenden. 
Bis zu demselben Zeitpunkte wird der Einsendung der Listen von den Städten Dresden 
und Leipzig mit der Ortsspecification direct an das statistische Buregu entgegengesehen. 
§9. Zu besserer Sicherung der Ausführung sind in den Localblättern kurz vor der Zäh- 
lung ein= oder mehremale die sub K nachfolgenden speciellen Vorschriften unter Bezugnahme 
auf gegenwärtige Verordnung abzudrucken. 
Dresden, den 1 ten September 1852. 
Ministerium des Innern. 
von Friesen. 
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Vorschriften und Erläuterungen. 
A. Für die Hausbesitzer (beziehendlich Administratoren und Pächter). 
a) Allgemeine Vorschriften und Erläuterungen. 
1. (Auskunftsertheilung.) Jedem Besitzer oder vielmehr in jedes Besitzthum 
mit eigener Brandcatasternummer wird eine Hausliste gegeben, deren Fragen durch ersteren 
oder dessen Stellvertreter richtig zu beantworten und deren tabellarischer Theil richtig auszu- 
füllen ist. An die Stelle der Besitzer treten, wo diese abwesend sind, beziehendlich die Admi- 
nistratoren und Pächter und haben letztere in solchem Falle Alles das zu erfüllen, was den Be- 
sitzern vorgeschrieben ist, bei der Unterschrift sich aber als Pächter oder Administratoren zu 
bezeichnen. 
2. (Numerirung der Listen.) Den Hausbesitzern liegt ob, die ihnen von der Be- 
hörde mit der Hausliste zugefertigten Haushaltungslisten vor allen Dingen jede mit einer fort- 
laufenden Nummer zu versehen. Diese Nummer ist jedesmal an die linke obere Ecke neben 
die vorgedruckten Worte: „Nummer der Liste“" zu setzen. 
3. (Vertheilung der Listen.) Die numerirten Listen sind von den Besitzern recht- 
zeitig und zwar nicht früher als den 1 sten und nicht sräter als den 2ten December 1852 an 
die einzelnen Haushaltungen zu vertheilen. Die Besitzer haben bei diesem Vertheilungsge- 
schäfte schon darauf Bedacht zu nehmen, daß an Haushaltungen von mehr als 15 Gliedern 
zweiseitig bedruckte, bis für 30 Personen bemessene Haushaltungslisten gelangen. 
Demuth.
	        
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