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Als Haushaltung, im Sinne gegenwärtiger Verordnung, ist nicht blos jede Vereinigung
von zusammen lebenden Personen incl der Dienstboten, sondern auch jede alleinstehende
Person, welche eine besondere Wohnung inne hat, gleichviel ob in directer oder After-Miethe,
und sich selbstständig ernährt, zu betrachten.
Auch Fremde, welche in selbstständig ermietheten Privatwohnungen wohnen, sind mit
Haushaltungslisten zu versehen. (Vergl. die Bemerkungen zu den Haushaltungslisten.)
4. (Vertheilung besonderer Listen.) Besitzer, Administratoren 2c. von Gast-
häusern, Erziehungsanstalten, Straf= und Versorgungsanstalten, Casernen 2c. erhalten be-
sondere für einen großen Personalbestand ausreichende Listen zugefertigt, in welchen sie le-
diglich den momentanen Destand derjenigen Personen und Insassen dieser Gebäude und An-
stalten (und unter nomineller Anführung Jedes Einzelnen) einzutragen haben, die nicht zur
Haushaltung der betreffenden Besitzer oder Beamten gehören. Die Besitzer oder Administra-
toren 2c. haben die auf sie selbst und ihre Angehörigen bezüglichen Nachrichten in eine gewöhn-
liche Haus= und beziehendlich Haushaltungsliste einzutragen.
5. (Wiedereinforderung und Controle der Listen.) Die Besitzer haben die
Haushaltungslisten sofort nach geschehenem Eintrage von den Haushaltungsvorständen wieder
einzuverlangen und über die wieder eingegangene Liste die Controltabelle auf Seite 4 der
Hausliste auszufertigen. Unwahre oder unrichtige Haushaltungslisten sind nach Befinden
zur Verbesserung zurückzugeben. Wo die Hausbesitzer in den Fall kommen, eine solche selbst
vornehmen zu müssen, haben sie sich dabei an die Sub e dieser Vorschriften aufgeführten
Punkte zu halten.
6. (Bekanntgebung und Aufzeichnung der nicht als Wohnung ver-
mietheten Räume.) Denjenigen Abmiethern, welche Geschäftslocale, gleichviel welcher
Art und zu welchem Zweck inne haben, in denen sie nicht auch wohnen, und daselbst nur den
Tag, nicht aber die Nacht zubringen, sind keine Haushaltungslisten einzuhändigen. Die Be-
sitzer sind aber verpflichtet, die auf dergleichen ermiethete Räume bezüglichen Angaben in den
dazu bestimmten Raum unter der Controltabelle der Wahrheit getreu einzutragen.
7. (Abholung der Listen.) Die controlirten und nach der Nummer gelegten Listen
sind mit der, welche der Besitzer selbst auszufüllen hat, zur Abholung bereit zu halten,
welche vom 4ten December ab stattfindet.
b) Die Angaben über die Gebäude betreffend.
8. (Gebäude und Gebäudecomplexe.) Unter Gebäude ist bei gegenwärtiger
Zählung ein innerlich zusammenhängendes und verbundenes, entweder zu öffentlichem oder zu
einem der sub 12 benannten privaten Zwecke dienendes Bauwerk zu verstehen; unter Ge-
bäudecompler eine Mehrzahl von Gebäuden, welche unter einer Brandcatasternummer
vereinigt sind.
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