Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

(0 295 ) 
Als Haushaltung, im Sinne gegenwärtiger Verordnung, ist nicht blos jede Vereinigung 
von zusammen lebenden Personen incl der Dienstboten, sondern auch jede alleinstehende 
Person, welche eine besondere Wohnung inne hat, gleichviel ob in directer oder After-Miethe, 
und sich selbstständig ernährt, zu betrachten. 
Auch Fremde, welche in selbstständig ermietheten Privatwohnungen wohnen, sind mit 
Haushaltungslisten zu versehen. (Vergl. die Bemerkungen zu den Haushaltungslisten.) 
4. (Vertheilung besonderer Listen.) Besitzer, Administratoren 2c. von Gast- 
häusern, Erziehungsanstalten, Straf= und Versorgungsanstalten, Casernen 2c. erhalten be- 
sondere für einen großen Personalbestand ausreichende Listen zugefertigt, in welchen sie le- 
diglich den momentanen Destand derjenigen Personen und Insassen dieser Gebäude und An- 
stalten (und unter nomineller Anführung Jedes Einzelnen) einzutragen haben, die nicht zur 
Haushaltung der betreffenden Besitzer oder Beamten gehören. Die Besitzer oder Administra- 
toren 2c. haben die auf sie selbst und ihre Angehörigen bezüglichen Nachrichten in eine gewöhn- 
liche Haus= und beziehendlich Haushaltungsliste einzutragen. 
5. (Wiedereinforderung und Controle der Listen.) Die Besitzer haben die 
Haushaltungslisten sofort nach geschehenem Eintrage von den Haushaltungsvorständen wieder 
einzuverlangen und über die wieder eingegangene Liste die Controltabelle auf Seite 4 der 
Hausliste auszufertigen. Unwahre oder unrichtige Haushaltungslisten sind nach Befinden 
zur Verbesserung zurückzugeben. Wo die Hausbesitzer in den Fall kommen, eine solche selbst 
vornehmen zu müssen, haben sie sich dabei an die Sub e dieser Vorschriften aufgeführten 
Punkte zu halten. 
6. (Bekanntgebung und Aufzeichnung der nicht als Wohnung ver- 
mietheten Räume.) Denjenigen Abmiethern, welche Geschäftslocale, gleichviel welcher 
Art und zu welchem Zweck inne haben, in denen sie nicht auch wohnen, und daselbst nur den 
Tag, nicht aber die Nacht zubringen, sind keine Haushaltungslisten einzuhändigen. Die Be- 
sitzer sind aber verpflichtet, die auf dergleichen ermiethete Räume bezüglichen Angaben in den 
dazu bestimmten Raum unter der Controltabelle der Wahrheit getreu einzutragen. 
7. (Abholung der Listen.) Die controlirten und nach der Nummer gelegten Listen 
sind mit der, welche der Besitzer selbst auszufüllen hat, zur Abholung bereit zu halten, 
welche vom 4ten December ab stattfindet. 
b) Die Angaben über die Gebäude betreffend. 
8. (Gebäude und Gebäudecomplexe.) Unter Gebäude ist bei gegenwärtiger 
Zählung ein innerlich zusammenhängendes und verbundenes, entweder zu öffentlichem oder zu 
einem der sub 12 benannten privaten Zwecke dienendes Bauwerk zu verstehen; unter Ge- 
bäudecompler eine Mehrzahl von Gebäuden, welche unter einer Brandcatasternummer 
vereinigt sind. 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.