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gleichviel, ob sie In= oder Ausländer sind. Letztere, wenn sie auf der Durchreise befinvlich,
werden an dem Orte gezählt, wo sie die Nacht vom 2ten bis Zten December zugebracht haben.
Bei allen dießfallsigen Einträgen ist aber die Art des Aufenthalts wohl zu unterscheiden.
Zeitweilig Abwesende sind unter den Sub § 13 angeführten Bestimmungen, ohnge-
achtet dieser Abwesenheit, gleichfalls in ihrem gewöhnlichen Wohnorte mitzuzählen.
5. (Ordnung der Angaben.) Die Personalangaben sind mit den Nachrich-
ten über das Familienhaupt zu beginnen; alsdann folgen die über die Frau, die Kinder, die
übrigen Verwandten und endlich die über die zur Haushaltung gehbrigen Dienstleute, Ge-
schäfts= und Gewerbsgehülfen. Auf diese erst folgen die der Haushaltung nicht beständig
Zugehbrigen, welche sich etwa am Tage der Zählung in derselben befinden.
6. (Art und Weise der Angaben.) Die von den einzelnen Individuen zu ge-
benden Nachrichten sind in den Spalten 2, 3, 6 — 7, 9 — 19, 22 — 29 und 31 durch
Eintrag der Ziffer 1 in diejenigen Spalten zu bewirken, deren Ueberschriften auf die vorn
namhaft gemachte Person Anwendung erleiden.
7. (Name und Alter.) In der Spalte 1 ist der Tauf= und Familienname, in der
Spalte 4 und 5 das Alter der Personen (in Ziffern) einzutragen und zwar bei Personen
unter 1 Jahr nach Monaten, bei Personen von 1 — 3 Jahren mit Angabe der ganzen und
halben Jahre, bei Personen über 3 Jahre in vollen Jahren.
Hierbei ist unter allen Umständen nur das zuletzterfüllte, nicht das erst noch zu erfüllende
Lebensjahr (beziehendlich Monat) anzugeben.
8. (Confession.) Sie ist in Spalte 8 durch folgende Buchstaben zu bezeichnen: L.
— Lutherisch, 10. — Deutschkatholisch, K. — Katholisch, G. — Griechisch, R. — Refor-
mirt, I. — Israelitisch.
9. (Unterrichtsverhältnisse.) Unter Elementarunterricht ist derjenige zu
verstehen, welcher den Gegenstand der gewöhnlichen Volks-, Bürger= und ähnlichen Schulen
bildet, unter mittleren und höheren Unterricht jedoch der, welcher auf Realschulen,
Gymnasien und Universitäten, auf Gewerbs= und Handelsschulen oder sonstigen fachwissen-
schaftlichen Academien, auf Seminarien und allen, den genannten Anstalten im Lehrziele
gleichstehenden Privatinstituten ertheilt wird. Nächstdem ist durch den Eintrag in die Spal-
ten 10 und 12 oder 11 und 13 zu unterscheiden, ob der Unterricht in der Schule oder An-
stalt, oder ob er im Hause ertheilt wird.
10. (Stand und Beruf. Arbeits= oder Dienstverhältniß.) Bei Personen
unter 14 Jahren ist, dafern solche den Aeltern schon regelmäßig in der Wirthschaft oder
im Gewerbebetriebe beistehen oder auf Arbeit gehen, diese Mithülfe bemerklich zu machen, etwa
durch die Worte: „hilft in der Wirthschaft, hilft im Gewerbe, geht auf Fahrikarbeit 2c.;
Bei Personen über 14 Jahren ist deren Beschäftigung, welcher Art sie auch sei, so speciell