Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

( 298) 
gleichviel, ob sie In= oder Ausländer sind. Letztere, wenn sie auf der Durchreise befinvlich, 
werden an dem Orte gezählt, wo sie die Nacht vom 2ten bis Zten December zugebracht haben. 
Bei allen dießfallsigen Einträgen ist aber die Art des Aufenthalts wohl zu unterscheiden. 
Zeitweilig Abwesende sind unter den Sub § 13 angeführten Bestimmungen, ohnge- 
achtet dieser Abwesenheit, gleichfalls in ihrem gewöhnlichen Wohnorte mitzuzählen. 
5. (Ordnung der Angaben.) Die Personalangaben sind mit den Nachrich- 
ten über das Familienhaupt zu beginnen; alsdann folgen die über die Frau, die Kinder, die 
übrigen Verwandten und endlich die über die zur Haushaltung gehbrigen Dienstleute, Ge- 
schäfts= und Gewerbsgehülfen. Auf diese erst folgen die der Haushaltung nicht beständig 
Zugehbrigen, welche sich etwa am Tage der Zählung in derselben befinden. 
6. (Art und Weise der Angaben.) Die von den einzelnen Individuen zu ge- 
benden Nachrichten sind in den Spalten 2, 3, 6 — 7, 9 — 19, 22 — 29 und 31 durch 
Eintrag der Ziffer 1 in diejenigen Spalten zu bewirken, deren Ueberschriften auf die vorn 
namhaft gemachte Person Anwendung erleiden. 
7. (Name und Alter.) In der Spalte 1 ist der Tauf= und Familienname, in der 
Spalte 4 und 5 das Alter der Personen (in Ziffern) einzutragen und zwar bei Personen 
unter 1 Jahr nach Monaten, bei Personen von 1 — 3 Jahren mit Angabe der ganzen und 
halben Jahre, bei Personen über 3 Jahre in vollen Jahren. 
Hierbei ist unter allen Umständen nur das zuletzterfüllte, nicht das erst noch zu erfüllende 
Lebensjahr (beziehendlich Monat) anzugeben. 
8. (Confession.) Sie ist in Spalte 8 durch folgende Buchstaben zu bezeichnen: L. 
— Lutherisch, 10. — Deutschkatholisch, K. — Katholisch, G. — Griechisch, R. — Refor- 
mirt, I. — Israelitisch. 
9. (Unterrichtsverhältnisse.) Unter Elementarunterricht ist derjenige zu 
verstehen, welcher den Gegenstand der gewöhnlichen Volks-, Bürger= und ähnlichen Schulen 
bildet, unter mittleren und höheren Unterricht jedoch der, welcher auf Realschulen, 
Gymnasien und Universitäten, auf Gewerbs= und Handelsschulen oder sonstigen fachwissen- 
schaftlichen Academien, auf Seminarien und allen, den genannten Anstalten im Lehrziele 
gleichstehenden Privatinstituten ertheilt wird. Nächstdem ist durch den Eintrag in die Spal- 
ten 10 und 12 oder 11 und 13 zu unterscheiden, ob der Unterricht in der Schule oder An- 
stalt, oder ob er im Hause ertheilt wird. 
10. (Stand und Beruf. Arbeits= oder Dienstverhältniß.) Bei Personen 
unter 14 Jahren ist, dafern solche den Aeltern schon regelmäßig in der Wirthschaft oder 
im Gewerbebetriebe beistehen oder auf Arbeit gehen, diese Mithülfe bemerklich zu machen, etwa 
durch die Worte: „hilft in der Wirthschaft, hilft im Gewerbe, geht auf Fahrikarbeit 2c.; 
Bei Personen über 14 Jahren ist deren Beschäftigung, welcher Art sie auch sei, so speciell
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.