Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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als möglich anzugeben. Angaben, wie z. B. Kaufmann, Fabrikant, Fabrikarbeiter ge- 
nügen nicht, es muß auch der Gegenstand des Handels, und der Fabrikation hinzugefügt 
werden, z. B. Schnitthändler, Baumwollenspinner 2c. Ingleichen ist anzugeben, ob die 
betreffende Person Besitzer oder Pächter, Principal, Meister, Gehülfe, Knecht, Magd, c. ist. 
Wemn eine verheirathete Frau ein Nebengewerbe treibt, z. B. als Waschfrau, Schneiderin 
de., so darf die Angabe desselben nicht unterlassen werden. · 
Wenn Jemand mehrere Gewerbe betreibt oder Nahrungsquellen hat, so sind diese einzeln 
anzuführen und dabei die hauptsächlichen voranzustellen, z. B. Gastwirth und Fleischermeister, 
Auszügler und Spinner, Häusler und Tagelbhner oder umgekehrt. 
Personen, die gar kein Gewerbe treiben, haben die Art ihrer Nahrungsguelle namhaft 
zu machen; z. B. Rentier, pensionirter Beamter 2c. 
Soldaten, (Beurlaubte) welche einen längeren als monatlichen Urlaub haben, haben 
sich mit ihrem Gewerbe und ihrem Arbeits= oder Dienstverhältnisse einzutragen, dem aber B. S. 
(beurlaubter Soldat) hinzuzufügen. — Die Insassen von Straf-, Versorg= und Heilanstalten 
sind sowohl als solche, als auch mit dem Gewerbe oder Berufe, dem sie angehören, einzu- 
tragen. # 
11. (Almosenempfänger). Wenn eine Person Almosen nur für ihre eigene Person 
empfängt, so ist die Ziffer 1 in Spalte 22 zu setzen, empfängt sie dagegen Almosen für die 
ganze Familie, oder doch mehrere Glieder derselben, so ist die Ziffer 1 bei jeder, der mit 
Almosen bedachten Personen dieser Familie in Spalte 23 zu setzen. 
12. (Aufenthalt). In die Spalte 24 haben sich nur die Grundbesitzer und Besitzer 
von Gebäuden oder Gebäudecompleren einzutragen und diese auch nur in die auf ihren Ort 
und ihr Besitzthum bezüglichen Listen. Dieser Eintrag erstreckt sich zugleich auf die Familien- 
glieder (Frau und Kinder) solcher mit Grund= und anderem Besitze Ansässigen. 
In die Spalte 25 sind alle die in einem Orte dauernd Wohnenden, ohne daselbst an- 
sässig zu sein, einzutragen. Auch dieser Eintrag erstreckt sich auf die Familienglieder. 
Unter vorübergehenden Aufenthalt (Spalte 27) ist nur ein solcher zu verstehen, 
der nicht über einen Monat währt. Alle auf der Durchreise befindliche In= und Aus- 
länder, gleichviel ob sie in andern Orten Sachsens ansässig oder dauernd wohnhaft sind, sind 
daher in die Listen des Orts, wo sie sich in der Nacht vom 2ten zum 3ten December befinden, 
in Spalte 27 einzutragen. 
Unter zeitweiligen Aufenthalt ist der zu verstehen, der mehr als einen Monat 
bereits gewährt hat, oder voraussichtlich noch währen wird. Es werden dem zufolge in den 
meisten Fällen unter diese Rubrik zu bringen sein: die Ziehkinder, die nicht im älterlichen 
Hause lebenden Zöglinge von Erziehungs-, Bildungs-, Kinderversorgungs= und ähnlichen 
Anstalten, die Gymnasiasten, Seminaristen, die Handwerksgesellen, Lehrlinge, Dienstboten —. 
alle diese indeß nur, dafern sie nicht aus dem betreffenden Orte selbst sind. Ingleichen ge- 
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