(315 )
mit Unterstellung unter die Anordnungen der leitenden Localbehörde zum Schutze des bei sol-
chen Anlässen sehr gefährdeten Eigenthums und der öffentlichen Sicherheit mitzuwirken.
Auch über diese Dienstleistungen ist sich die Bestätigung im Dienstbuche oder sonst in
glaubhafter Weise zu verschaffen.
Artikel S. Zur leichteren Erreichung des mit dieser Uebereinkunft bezielten Zwecks sind
die Bewohner der beiderseitigen Grenzbezirke durch die vorgesetzten Behörden auf ihr eigenes
Interesse, die erwähnten Einschreitungen der einem Uebelthäter nacheilenden Gendarmen des
Nachbarstaats nach Thunlichkeit zu unterstützen, aufmerksam zu machen, die Behörden und
öffentlichen Sicherheitsorgane aber ausdrücklich dazu zu verpflichten.
Nach nunmehr erfolgtem Austausche gegenseitiger, gleichlautender Ministerialerklärungen
wird der vorstehende Vertrag zur Nachachtung für Jedermann, den er angeht, hiermit zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, den 30sten October 1852.
Ministerium des Innern.
Freiherr von Beust.
Eppendorf.
. 92) Bekanntmachung,
den Schutz des Eisenbahn= und Telegraphenbetriebs betreffend;
vom öten November 1852.
In Betracht der innerhalb Sachsens, wie anderwärts, von Zeit zu Zeit vorgekommenen
freventlichen Versuche einer Störung des Eisenbahn- und Telegraphenbetriebs, bei denen die
rechtzeitige Abwendung einer Gefahr nur der steten Wachsamkeit des Aufsichtspersonals zu
danken war, hat es das Finanzministerium — obgleich schon die Criminalgesetze derartige
Verbrechen mit schweren Strafen bedrohen, es auch schon bisher gelungen ist, solche Frevler
zu verdienter Strafe zu ziehen — dennoch, um desto sicherer die Entdeckung so gemeingefähr—
licher Handlungen herbeizuführen, für angemessen erachtet, hierüber Nachstehendes festzusetzen:
1. Wer, ohne selbst dem Dienstpersonale der Staats= oder Privateisenbahnen oder der
Staatstelegraphen anzugehören, den Urheber eines dem Eisenbahnbetriebe bereiteten Hindernisses,
wodurch für Menschen, Transportgegenstände oder Betriebsmittel Gefahr entsteht, oder den