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Gesetz-und Verordnungsblalt
für das Königreich Sachsen,
Dölsles Stück vom Jahre 1852.
. 95) Verordnung,
die Bekanntmachung der zwischen der Königl. Sächsischen und der Kaiserl.
Königl. Oesterreichischen Regierung getroffenen Uebereinkunft wegen Herstellung
gegenseitiger Abzugsfreiheit bei dem Verzehren von Pensionen und dergleichen
Bezügen im Auslande betreffend;
vom 26sten November 1852.
D. Königl. Sächsische Regierung und die Kaiserl. Königl. Oesterreichische Regierung haben
eine Uebereinkunft zu gegenseitiger Aufhebung derjenigen Beschränkungen und Erschwerungen
getroffen, welchen ihre Unterthanen bei dem Verzehren von Pensionen und anderen dergleichen
Bezügen aus öffentlichen Cassen im Auslande zeither unterworfen waren. Nachdem darüber
diesseits die nachstehende Erklärung vom 23sten October dieses Jahres, und Seiten des
Kaiserl. Königl. Oesterreichischen Ministeriums eine im Wesentlichen übereinstimmende vom
12ten November dieses Jahres ausgestellt worden ist, auch die Auswechselung beider am
17ten dieses Monats stattgefunden hat, so wird erstgedachte diesseitige Ministerialerklärung,
der Allerhöchsten Entschließung gemäß, zur Nachachtung anvurch zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
Dresden, am 26sten November 1852.
Ministerium des Innern.
Frhr. von Beust.
Eppendorf.
1852. 56