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Ministerialerklärung
wegen Herstellung gegenseitiger Abzugsfreiheit bei dem Verzehren von Pensionen
und dergleichen Bezügen im Auslande zwischen dem Königreiche Sachsen und
den Kaiserl. Königl. Oesterreichischen Staaten.
Da die Königl. Sächsische Regierung einerseits und die Kaiserl. Oesterreichische Regierung
andererseits sich in dem Wunsche begegnet haben, zu thunlichster Erleichterung und Beförder-
ung des Verkehrs zwischen beiden Staatsgebieten diejenigen Beschränkungen und Erschwerun-
gen gegenseitig aufzuheben, denen Ihre Unterthanen bei dem Verzehren von Pensionen und
anderen dergleichen Bezügen aus öffentlichen Cassen im Auslande zeither unterworfen waren,
so wird im Namen Sr. Majestät des Königs von Sachsen hierdurch erklärt:
daß, wenn mit Pension entlassene Beamte im Civil= und Militärdienste, Wittwen
und Waisen von Beamten, Invaliden oder sonst mit Unterstützungen aus Staats-
cassen versehene Personen ihren Wohnsitz im jenseitigen Staatsgebiete gewählt haben
oder künftig wählen sollten, die ihnen zukommenden Genüsse deshalb ihnen weder
entzogen, noch durch Abzüge geschmälert werden sollen.
Es soll daher der nach §§& 3 4 und 45 des Gesetzes vom 7ten März 1835, die Verhält-
nisse der Civilstaatsdiener betreffend, und § 10 der Vollziehungsverordnung von demselben
Tage, sowie nach § 22 des Gesetzes vom 17ten December 1837 über Pensionen der Königl.
Sächsischen Militärpersonen und deren Hinterlassenen, für Pensionen 2c. über Zweihundert
Thaler — — bei deren Verabfolgung ins Ausland als Regel angeordnete Abzug von 10
Procent hinsichtlich der vorgedachten, in den Kaiserl. Königl. Oesterreichischen Staaten domi-
cilirenden Percipienten, ohne daß es einer desfallsigen im einzelnen Falle auszuwirkenden
Allerhöchsten Gnadenbewilligung bedarf, künftig nicht weiter stattfinden.
Zu dessen Urkund ist gegenwärtige
Erklärung
auf Befehl Sr. Königlichen Majestät von Allerhöchstderen Ministerien der auswärtigen Ange-
legenheiten und des Innern, unter Beidruckung des Königlichen Insiegels, ausgestellt und
ausgefertigt worden, um gegen eine entsprechende Erklärung von Seiten der Kaiserl. Königl.
Oesterreichischen Staatsregierung ausgewechselt zu werden, und soll dieselbe, nach erfolgtem
Austausche, im Königreiche Sachsen alsbald bekannt gemacht werden und in Wirksamkeit
treten. Dresden, am 23sten October 1852.
Die Königlich Sächsischen Ministerien der auswärtigen
Angelegenheiten und des Innern.
Frhr. von Buust.