Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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zu bestimmen und sodann zu entscheiden, ob darnach dem Geprüften ein Zeugniß der Reife zu 
ertheilen, oder ob derselbe zurückzuweisen sei. 
Ueber die Verhandlung und deren Ergebniß ist ein Protocoll aufzunehmen. 
Ergiebt sich bei der schriftlichen Prüfung bereits die völlige Unfähigkeit eines zu Prüfen- 
den, so kann derselbe von der mündlichen Prüfung, welche jedesmal zuletzt vorzunehmen ist, 
ausgeschlossen und sofort zurückgewiesen werden. 
9.Q Denjenigen, welche zurückzuweisen sind, wird dieß durch die Direction eröffnet. 
Dieselben können nach Ablauf eines Jahres sich der Prüfung noch einmal unterwerfen. 
6 10. Die für reif befundenen erhalten auf den Grund der Prüfungsergebnisse das 
Zeugniß der Reife. In demselben sind die Gegenstände, auf welche die Prüfung sich erstreckte, 
mit Angabe der bei einem jeden erlangten Censur, einzeln aufzuführen. 
& 11. Außerdem wird dem Zeugnisse der Reife das Durchschnittsergebniß der halb- 
jährigen Censuren in denjenigen Lehrgegenständen, auf welche sich die Prüfung nicht erstreckte, 
sowie eine allgemeine Cenfur über Fleiß und Betragen, nach den in § 8 angegebenen Ab- 
stufungen, beigefügt. 
&# o2. Die Zeugnisse werden von der Direction ausgestellt und Seiten des Königlichen 
Commissars mit unterzeichnet. 
13. Diese Zeugnisse treten an die Stelle der im Mandate vom 1 7ten December 1828, 
die Befreiung der Schüler der in Dresden bestehenden technischen Bildungsanstalt vom Zunft- 
zwange betreffend, vorgeschriebenen Tüchtigkeitszeugnisse, dergestalt, daß auf die in §§ 1, 2 
und 3 dieses Mandats enthaltenen Zusicherungen alle diejenigen Zöglinge der polytechnischen 
Schule einen Anspruch haben, welche bei den in Vorstehendem angeordneten Prüfungen, gleich- 
viel in welcher Abtheilung, das Zeugniß der Reife erlangt haben. 
Die in §§ 4, 5 und 6 des gedachten Mandats enthaltenen Vorschriften werden auf- 
gehoben. 
114. An den Maturitätsprüfungen in beiden Abtheilungen können auch solche, welche 
der polytechnischen Schule als Zöglinge nicht angehört haben, Theil nehmen. Wer dieß zu 
thun wünscht, hat sich deshalb bei der Direction zu melden und unter Beibringung eines Ge- 
burts= oder Taufscheins über den Stand seiner Kenntnisse durch Zeugnisse seiner bisherigen 
Lehrer oder der von ihm besuchten Anstalten, und die sonst etwa für bemerkenswerth zu er- 
achtenden Umstände auszuweisen. 
Die Direction hat, sobald der Termin für Beginn der Prüfungen festgesetzt ist, dieß mit 
der Aufforderung zur Anmeldung innerhalb einer bestimmten Frist und unter Bezeichnung der 
erforderlichen Nachweise öffentlich bekannt zu machen. Die Direction wird ferner dafür sor-
	        
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