Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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Wenn nun über den Begriff der unablöslichen Parochiallasten hier und da Zweifel ent- 
standen und dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts zur Entscheidung vor- 
getragen worden sind, so findet sich dasselbe veranlaßt, nach vorgängiger Vernehmung mit dem 
Ministerium des Innern, folgende Erläuterung zu geben. 
Alle Geldleistungen an Kirchen, Schulen, Geistliche, Kirchendiener und Schullehrer, 
welche nicht auf dem Kirchen= oder Schulverbande und einem dadurch bedingten 
Titel des öffentlichen Rechts beruhen, sind der Ablösung auf einseitigen Antrag unter- 
worfen und können, soweit sie auf Grundstücken haften, auf die Landrentenbank überwiesen 
werden. Nur die Zinsen eiserner Capitale, welche durch Stiftungen für die Zwecke derselben 
fundirt sind, bleiben davon ausgenommen (§ 10 des Gesetzes vom 15ten Mai 1851). 
Dagegen unterliegen alle Leistungen, welche auf kürchen gesetzlichen, oder auch auf 
provineiellen oder örtlichen, die Lasten des Kirchen= oder Schulverbandes feststellenden 
Bestimmungen beruhen, der Ablösung auf einseitigen Antrag nicht und werden daher 
auch auf die Landrentenbank nicht übernommen, wenn sie auch als Reallasten in das Grund- 
und Hypothekenbuch eingetragen sind. Nur wenn das Maaß solcher Leistungen durch einen 
Privatrechtstitel erhöht worden ist, kann insoweit eine Ablösung erfolgen. 
Zu den unablöslichen Geldleistungen gehören demnach: 
1) die zu den Bedürfnissen des Kirchen= und Schulwesens aufzubringenden Anlagen; 
2) die Abgaben an Kirche oder Schule bei Käufen oder anderen Besitzveränderungen, 
gewöhnlich Gottespfennige genannt; 
3) die Opferpfennige, aus Generalartikel XXIII der Kirchenordnung vom Jahre 1580; 
4) die Gärtner-, Häusler= und Hausgenossengroschen, aus Generalartikel XXIV; 
5) die Hufengroschen, aus Generalartikel XXV; 
6) die statt der früheren Umgänge der Kirchen= und Schuldiener von den Mitgliedern der 
Kirchen= oder Schulgemeinde übernommenen Leistungen (Schulgesetz vom öten Juni 
(1835,8 38); 
7) die unter mancherlei Benennungen vorkommenden, allen Angesessenen oder Unange— 
sessenen eines ganzen Kirchen- oder Schulbezirks, oder einzelner dazu gehöriger Gemeinden 
nach bestimmten Sätzen obliegenden, soviel die Angesessenen anlangt, oft nach deren 
verschiedenen Classen (Hüfner, Gärtner, Häusler) abgestuften fortlaufenden Geld— 
abentrichtungen an die Kirche, Schule, Kirchen- oder Schuldiener. 
Hierbei ist noch zum richtigen Verständnisse von K 4 des Gesetzes vom 1 öten Mai 1 85 1 dar- 
auf hinzuweisen, daß das unter e daselbst ausgesprochene Verbot der Belegung neuerbauter
	        
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