Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

Gesetzund Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen, 
D# Stück vom Jahre 1852. 
    
& 8S) Verordnung, 
die Abfassung der Berichte über Begnadigungsgesuche betreffend; 
vom Zlsten Januar 1852. 
Die Berichte an das Ministerium der Justiz über Begnadigungsgesuche in Criminalsachen 
werden nicht selten von den Untergerichten so unvollständig gefaßt, daß daraus der Gegenftand 
nicht oder doch nur ungenügend zu ersehen ist. Es wird daher Folgendes verordnet: 
Die Berichte, wodurch Begnadigungsgesuche in Criminalsachen dem Justizministerium 
angezeigt werden, müssen außer den Namen der die Begnadigung Suchenden enthalten: 
a) die Angabe des Verbrechens, wegen dessen die Untersuchung geführt und beziehendlich 
eine Strafe erkannt worden ist, nach Gattung und Art, also z. B. ob Diebstahl, Betrug, Ver— 
untrauung, Forstdiebstahl u. s. w., 
b) die Angabe der erkannten Strafe, auch ob erst ein Straferkenntniß, — dem sich der 
Angeschuldigte unbedingt unterworfen, — oder bereits ein in höherer Instanz gesprochenes 
zweites Straferkenntniß vorliegt, 
I) die Angabe Dessen, worauf das Begnadigungsgesuch gerichtet ist, ob auf Erlaß, Min- 
derung, Verwandlung, Aussetzung der Strafe, Bewilligung einer dritten Vertheidigung 
u. s. w.; nicht minder ist, 
2) wenn die Verbüßung einer erkannten Freiheitsstrafe bereits begonnen hat, auch dieses, 
und seit wann, im Berichte zu erwähnen. 
Die Vernachlässigung dieser Vorschriften zieht eine Ordnungsstrafe von Einem Thaler 
nach sich. 
Hiernach haben sich sämmtliche Criminaluntergerichte gebührend zu achten. 
Dresden, am Züsten Januar 1852. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. Zschinsky. 
Fickelscherer. 
1852. 3
	        
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