für das Königreich Sachfen.
3. Stück vom 33 1852.
¾ 10) Verordung.
die Errichtung einer Erziehungsanstalt für blödsinnige Kinder in Hubertusburg
betreffend;
vom 14ten Januar 1852.
Des Ministerium des Innern hat beschlossen, die in Hubertusburg versuchsweise errichtete
Anstalt zur Ausbildung blödsinniger Kinder nunmehr definitiv als öffentliche Landesanstalt
unter dem Namen
Erziehungsanstalt für blödsinnige Kinder
als eine Abtheilung der vereinigten Laudesanstalten zu Hubertusburg ins Leben treten zu
lassen. Die Aufnahme blödsfinniger Kinder in diese Anstalt soll bis auf Weiteres in Gemäß-
heit der nachstehenden Bestimmungen stattfinden.
1. Die Anstalt hat den Zweck, blödsinnige Kinder zur Erwerbsfähigkeit heranzubilden,
ist bis auf Weiteres lediglich für Kinder männlichen Geschlechts bestimmt und kann zur Zeit
bis zu 30 derselben aufnehmen.
2. Von der Aufnahme in die Anstalt sind ausgeschlossen:
a) Kinder unter fünf Jahren und in der Regel solche, welche das 1 2te Lebensjahr
bereits zurückgelegt haben;
b) Blinde, Taube, Stumme, wenn die Stummheit auf einem organischen Fehler
beruht, sehr Gebrechliche, Gelähmte und Epileptische;
C) Bildungsunfähige.
Z. Die Genehmigung zur Aufnahme wird durch das Ministerium des Innern ertheilt;
die Aufnahme erfolgt nur in den Monaten April, Mai und Juni jeden Jahres und begründet
in keinem Falle einen Anspruch auf Beibehaltung des Aufgenommenen für eine bestimmte Zeit.
4. Der Aufgenommene wird entlassen:
a) wenn es sich zeigt, daß der Zweck der Anstalt an dem Zöglinge nicht erreicht wer-
den kann;
1852. 4