Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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b) wenn die längere Beibehaltung desselben wegen vorgerückten Alters, geschlecht- 
licher Entwickelung oder sonst mit den Einrichtungen der Anstalt unvereinbar 
erscheint; 
) wenn der Zögling diejenige Ausbildung erlangt hat, deren er vermöge seiner 
Individualität fähig ist; 
2) wenn die zur Erziehung verpflichteten Personen, beziehendlich die Heimathsge- 
meinden, darauf antragen. 
Die zur Erziehung eines Zöglings verpflichteten Personen, beziehendlich die Heimaths= 
gemeinden, sind verpflichtet, auf den durch die Einlieferungsbehörde (vergleiche § 9) an sie 
gelangten Antrag der Direction den zu entlassenden Zögling binnen 14 Tagen abzuholen, 
widrigenfalls derselbe von der Direction auf Kosten der zur Abholung Verpflichteten an die 
Einlieferungsbehörde übersendet wird. 
5. Die Anstalt gewährt den in dieselbe ausgenommenen Zöglingen vollständige Unter- 
haltung und Verpflegung. 
Die zur Erziehung Verpflichteten haben einen Verpflegbeitrag zu entrichten. 
Derselbe wird in jedem einzelnen Falle bei der Aufnahme nach Maaßgabe der Vermögens- 
verhältnisse durch das Ministerium des Innern festgestellt werden und in der Regel nicht unter 
24 Thaler — — betragen, dafern der Beitrag von zur Erziehung verpflichteten Privatper- 
sonen oder aus dem Vermögen des Zöglings beftritten wird. 
Gemeinden, welche auf Grund der ihnen obliegenden heimathsrechtlichen Verpflichtungen 
Kinder in der Anstalt unterbringen, zahlen 12 Thaler — — jährlichen Verpflegbeitrag. 
6. Diese Verpflegbeiträge sind in vierteljährigen Raten pränumerando an die Hauscasse 
der vereinigten Landesanstalten zu Hubertusburg abzuführen und werden vom Tage der Auf- 
nahme bis zu dem der Entlassung berechnet. 
7. Die Aufzunehmenden sind, wenn die Ausstattung von einer Gemeinde erfolgt, noth- 
dürftig bekleidet einzuliefern, außerdem aber mit einem vollständigen Anzuge und der erfor- 
derlichen Leibwäsche, mindestens zu zweimaligem Wechsel zu versehen. 
Bei der Entlassung wird der Zögling von der Anstalt, soweit nöthig, mit Kleidungs- 
stücken ausgestattet. Die hierdurch entstehenden Kosten sind von Denen zu erstatten, welche 
die Verpflegbeiträge bezahlten. 
8. Das Gesuch um Aufnahme ist bei der Ortsobrigkeit anzubringen. Demselben ist 
beizufügen: 
1) der Heimathsschein, 
2) ein bezirksärztliches Zeugniß über den gesammten körperlichen und geistigen Zu- 
stand des Aufzunehmenden, 
3) eine genaue Angabe der Vermögensverhältnisse, 
4) eine Schilderung des bisherigen Lebens und der Erziehung des Aufzunehmenden.
	        
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