Rückzahlung
von Einlagen.
Verfahren bei
verloren
gegangenen
Quittungs-
und Einlage-
büchern.
Unzulässigkeit
der Verküm-
merungen.
Unstatthaftig-
keit der Rechts-
wohlthat der
Wiedereinsetz=
ung in den
vorigen Stand.
( 30 )
Regulativ
für die Sparcasse zu Sayda.
20. 20.
& 14. Die Rückzahlung der Einlagen erfolgt, mit Ausnahme des § 16 gedachten Falls,
unweigerlich an den Ueberbringer des Einlage= und Quittungsbuchs.
Die Casse ist für den Nachtheil, der aus dem Mißbrauche eines solchen Buchs für den
Eigenthümer entstehen sollte, nicht verantwortlich. Jeder Einleger hat daher das ihm aus-
gehändigte Einlage= und OQuittungsbuch auf das Sorgfältigste aufzubewahren und sich den
durch dessen Verlust oder Mißbrauch ihm entstehenden Nachtheil selbst beizumessen.
20. 2.
16. Sollte einem Einleger sein Einlage= und Ouittungsbuch abhanden kommen, so
hat er diesen Verlust an einem und wo möglich am nächsten Expeditionstage während der
bestimmten Erpeditionsstunden dem Cassirer anzuzeigen, welcher die Deputation davon in
Kenntniß setzt.
Diese wird sodann, dafern nicht etwa inzwischen die Zurückzahlung erfolgt ist, gegen Er-
legung der dadurch erwachsenen Kosten, den Verlust, unter Bemerkung der Nummer des Buchs
und des Namens, auf welchen solches ausgestellt ist, öffentlich bekannt machen (s. § 24) und
dabei den unbekannten etwaigen Inhaber auffordern, sich, wenn er Ansprüche an dieses Buch
zu haben glaube, damit bei deren Verlust binnen drei Monaten bei dem Cassirer zu
melden, auch während dieser Frist Capital und Zinsen nicht auszahlen.
Wird innerhalb dieser Frist das Buch durch einen Anderen, als Den, der den Verlust an-
gezeigt hat, bei dem Cassirer producirt, so wird die Sache zur Erörterung und Entscheidung
an die Gerichtsbehörde über Sayda abgegeben.
Im entgegengesetzten Falle erhält der Anzeigende nach Verlauf jener drei Monate, wenn
er zuvor bei der bemerkten Justizbehörde oder auf deren Requisition vor seinem persönlichen
Richter sein Eigenthum des Buchs und dessen Verlust eidlich bestärkt hat, Zahlung oder ein
neues Buch, und das alte wird für ungültig erklärt und dieß hierauf mit Angabe der Nummer
und des Namens, auf welchen solches ausgestellt ist, öffentlich bekannt gemacht (s. § 24).
§ 17. Die in die Sparcasse eingelegten Gelder und deren Zinsen können, außer in dem
§ 16 bemerkten Falle, nicht verkümmert; doch kann die Hülfsvollstreckung in die bei einem
Schuldner etwa aufgefundenen Einlage= und Quittungsbücher nicht gehindert werden.
§ 18. Gegen die in diesem Regulative angedrohten Rechtsnachtheile und gegen die
Versäumniß der darin festgesetzten Fristen findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
nicht Statt.
2c. ꝛc.