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Die Königlich Sächsische Regierung und der Senat der freien Stadt Frankfurt sind in Betreff
der Vergütung derjenigen Kosten, welche durch Requisitionen in Strafrechtsfällen bei den beider—
seitigen Gerichtsstellen veranlaßt werden, dahin mit einander übereingekommen, daß in allen
strafrechtlichen Fällen, in welchen die Bezahlung der Kosten dazu unvermögenden Personen ob—
liegt, oder überhaupt von einer Privatperson nicht gefordert werden kann, nur die Copialien,
die baaren Auslagen für Botenlohn und Postgelder, für Verpflegungsgebühren, Transport
und Bewachung der Gefangenen und die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen berechnet
und erstattet werden sollen, wogegen alle anderen Kosten, einschließlich der Gebühren für die
Gerichtspersonen und der Stempelbeträge, nicht aufgerechnet werden mögen.
Desgleichen sollen Requisitionen, welche von den beiderseitigen Behörden in Civilsachen
unvermögender Personen an Gerichte des mitcontrahirenden Staats ergehen, von den letz-
teren, sobald die Sache als Armensache bezeichnet oder sonst von der requirirenden Behörde
das Unvermögen der zahlungspflichtigen Betheiligten bezeugt ist, sportel= und stempelfrei
erledigt und nur die nothwendigen baaren Verläge, einschließlich der Schreibelöhne, in Ansatz
gebracht werden.
Gegenwärtige Erklärung soll, nachdem sie in gleichlautenden Eremplaren beiderseits voll-
zogen und ausgewechselt worden ist, durch öffentliche Bekanntmachung in den beiderseitigen
Staaten Kraft erhalten und am 1sten Juli dieses Jahres in Wirksamkeit treten.
Dresden, am 20sten Februar Eintausend Achthundert Zwei und Funfzig.
Königlich Sächsische Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten
und der Justiz.
Frhr. v. Beust. Dr. ZIschinsky.
21) Bekanntmachung,
den Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenverein betreffend;
vom 29sten Februar 1852.
Nachdem die zum Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereine gehörenden Regierungen von
Sachsen, Oesterreich, Preußen, Bayern, Hannover und Württemberg zu dem mittelst Aller-
höchster Verordnung vom 13ten September 1850 (Gesetz= und Verordnungsblatt von 1850,
Seite 227) veröffentlichten Vertrage, die Bildung eines Deutsch-Oesterreichischen Telegra-
phenvereins betreffend, vom 25sten Juli 1850 einen, vom 1sten März 1852 an in Gültig-
keit tretenden Nachtragsvertrag abgeschlossen haben, durch welchen jener Hauptvertrag mehr-
fach abgeändert und erweitert worden ist; so sind die nunmehr gültigen Bestimm ungen dieser