Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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vom erfüllten neun und dreißigsten bis mit dem erfüllten vierzigsten Dienstjahre 
&## Theile, 
vom erfüllten vierzigsten bis mit dem erfüllten ein und vierzigsten Dienstjahre 
00) Theile, 
vom erfüllten ein und vierzigsten bis mit dem erfüllten zwei und vierzigsten Dienst- 
jahre « 
13 Theile, 
vom erfüllten zwei und vierzigsten bis mit dem erfüllten drei und vierzigsten Dienst- 
jahre 
Theile, 
vom erfüllten drei und vierzigsten bis mit dem erfüllten vier und vierzigsten Dienst- 
jahre 
1 Theile, 
vom erfüllten vier und vierzigsten bis mit dem erfüllten fünf und vierzigsten Dienst- 
jahre und weiter 
100 Theile 
des in obiger Weise ermittelten Diensteinkommens. 
Tritt die Pensionirung plötzlich in Folge eines unverschuldeten Unfalls im Dienste, oder 
einer Verwundung im Kriege ein, so wird der Ruhegehalt nach dem Diensteinkommen berech- 
net, das der Offizier 2c. zur Zeit seiner Entlassung bezogen hat. 
Tritt dagegen bei einem in einer Commanvostelle sich befindenden etatmäßigen Stabsoffi- 
zier allmählig, voch unverschuldet, eine so unzureichende Dienstfähigkeit hervor, daß seine 
Entfernung im Interesse des Dienstes nothwendig erscheint, so kann der König statt der Ver- 
setzung in Wartegeld (vergleiche §9§ 16 und 17 des Gesetzes vom 1 7ten December 1837) 
auch die Entlassung mit Pension verfügen und in einem solchen Falle statt der oben vorge- 
schriebenen fünfjährigen Durchschnittsberechnung ausnahmsweise eine dreijährige in Anwend- 
ung bringen lassen. 
Der höchste Satz einer jährlichen Pension darf die Summe von 2000 Thalern niemals 
Übersteigen. 
§ 3. Bei großer Dürftigkeit kann in einzelnen Fällen eine Erhöhung der vermöge der Zu s 6 des 
Dienstzeit zustehenden Pension unter 500 Thaler erfolgen. Es darf jevoch diese Erhöhung genannten Ge- 
nicht über acht Procent des durchschnittlichen Diensteinkommens (§ 2) betragen. sebes. 
§ 4. Die in § 8 des Gesetzes vom 1 7ten December 1837 vorgeschriebene Berechnung Zu § 8 des 
der Pension nach dem zur Zeit der Entlassung, oder in den der Pensionirung zunächst vorher- zuzee Ge- 
gegangenen zwei Jahren bezogenen Diensteinkommen tritt durch die Bestimmung in § 2 des « 
gegenwärtigen Gesetzes außer Anwendung. Eben so kommt der daselbst bei Gehalten von 
2500 Thalern angeordnete Abzug von 300 Thalern und beziehendlich 500 Thalern in Weg-
	        
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