Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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fall. Dagegen ist, insofern das nach der Bestimmung im Eingange des #& 2 gegenwärtigen 
Gesetzes sich ergebende jährliche Diensteinkommen mehr als 2000 Thaler beträgt, der über- 
schießende Gehaltstheil nur nach der Hälfte des der betreffenden Altersstufe entsprechenden Pro- 
centsatzes bei der Pensionsberechnung in Anschlag zu bringen. 
3 t Po3 § 5. An die Stelle des der Berechnung der Dienstzeit Behufs der Pensionsansprüche zu 
setzes. Grunde zu legenden neunzehnten Lebensjahres tritt das begonnene ein und zwanzigste Le- 
bensjahr. 
Zu § 10 des 86. Die in einer Militärbildungsanstalt verbrachte Zeit kommt in Beziehung auf Pen- 
genannten Ge- 
setzes. sionsansprüche als Dienstzeit nicht weiter in Zurechnung. 
Zu K& 15 des 8 7. Das zu einem auf Invalidität gegründeten Pensionsgesuche erforderliche Zeugniß 
genannten Ge- 
setzes. des Militärarztes muß zugleich mit dem Gutachten des Generalstabsarztes versehen sein. 
—— 8 8. Das nach § 16 des Gesetzes vom 17ten December 1837 zu gewährende Warte- 
sies Ge geld darf den Betrag von jährlich 2000 Thalern nicht übersteigen. 
Zu § 18 des 8 9. Gelangt ein Pensionär zur Wiederanstellung im Staatsdienste, so hat er sich eben 
genaseeen G'= so, wie wenn er in den Königlichen Hofdienst tritt, für die Dauer dieser Anstellung den Betrag 
des damit verbundenen Diensteinkommens auf die Pension in Anrechnung bringen zu lassen. 
Zu ( 26 des 10. Die Schlußbestimmung des § 26 des Gesetzes vom 17ten December 1837: 
genannten Ge- „das hierbei zum Grunde zu legende Diensteinkommen der Offiziere und Militärärzte 
sebes. ist nach § 8 dieses Gesetzes festzustellen“ 
wird in Wegfall gebracht und der Schlußsatz in § 47 des Gesetzes vom 7ten März 1835 von 
den Worten an: „In Pension stehende Staatsdiener 2c.“ auch hinsichtlich des Militärs außer 
Anwendung gesetzt. Es bleiben daher die in Pension stehenden Offiziere rc. den gesetzlichen 
Beiträgen zum Staatspensionsfonds auch dann unterworfen, wenn sie keine pensionsfähigen 
Frauen oder Kinder haben, oder auf die Pensionen für ihre Hinterlassenen verzichten wollen. 
Zu Abschnitt B. 
Zu & 27 des # 11. Sämmtliche bei den Brigaden, Regimentern und übrigen Abtheilungen der Armee 
Eu- Ge= in den Listen stehende Unteroffiziere und Soldaten (§ 14), auch wenn sie in administrativen 
Stellen verwendet werden, haben auf Pension Anspruch: 
1) nach zurückgelegter fünf und dreißigjähriger wirklicher Dienstzeit in der ersten Abtheil- 
ung der activen Armee, 
2) wegen überkommener Unfähigkeit zu fernerer Militärdienstleistung, vorausgesetzt, daß 
dieselbe bei einer militärischen Dienstverrichtung unmittelbar, oder in Folge derselben 
eingetreten und eine gänzliche, oder theilweise Erwerbsunfähigkeit damit verbunden ist. 
Zu §& 28 des *# 12. In Beziehung auf Pensionsansprüche ist die Dienstunfähigkeit (Invalidität) nach 
gnane Ge- zwei Graden zu beurtheilen.
	        
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