Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

( 502) 
8 13. Als dem ersten Grade angehörend sind diejenigen zu betrachten, welche zur Dienst= Zu 9# 29, 30, 
leistung als Soldaten und zur Sicherung ihres Unterhalts im bürgerlichen Leben ganz unfähig 72 — 
geworden. 
Dem zweiten Grade gehören diejenigen an, welche zum Dienste als Soldaten nicht mehr 
geeignet, doch aber noch im Stande sind, sich einen wesentlichen Theil ihres Unterhalts im 
bürgerlichen Leben zu erwerben. 
& 114. Die Pension für die § 11 des gegenwärtigen Gesetzes bezeichneten Personen, Zu#8 32 des ge- 
welche entweder fünf und dreißig Jahre wirklich gedient haben, oder als Invaliden ersten sinen e- 
Grades (§ 13) zu betrachten sind, besteht « 
1) für Unterärzte, Roßärzte, Regimentssecretäre, Wachmeister, Feldwebel und Ober- 
feuerwerker in monatlich zwölf Thalern, 
2) für Portepeejunker, Stabstrompeter, Stabssignalisten der Artillerie und Bataillons= 
signalisten in monatlich zehn Thalern, 
3) für Stabs-, Brigade-, Regiments= und Bataillonsfouriere, Wirthschafts-, Schwa- 
drons= und Compagniefouriere, Gerichtsschreiber, Stabswachmeister, Fahnenträger, 
Unterwachmeister, Feuerwerker, Sergeanten und Profose in monatlich acht Thalern, 
4) für Oberjäger, Corporale, Trompeter und Brigadesignalisten in monatlich sechs 
Thalern, 
5) für Vicecorporale, Handwerker, Oberpioniere, Oberpontontere, Obercanoniere, 
Signalisten, Zimmerleute und sämmtliche Soldaten aller Waffen in monatlich vier 
Thalern. 
Diejenigen, welche vor dem Feinde, oder unmittelbar im Dienste einen Arm, eine Hand, 
einen Fuß, die Sprache oder die Sehkraft verloren haben, erhalten in den Classen 1, 2, 3 
und 4 eine monatliche Pensionserhöhung von zwei Thalern, in der Classe 5 eine dergleichen 
von drei Thalern. 
8 15. Die Pensionen für Invaliden zweiten Grades richten sich zwar auch nach den Zus 33 des 
&44 näher bezeichneten Festsetzungen, es wird jedoch nach dem Verhältnisse der ferneren Er- genanmeen 
werbsfähigkeit im bürgerlichen Leben ein Abzug von 3 bis zur Hälfte stattfinden. ssebes. 
8 16. Militärpersonen, welche zwar zum Militärdienste nicht mehr brauchbar sind Zu # 36 des 
(§ 13), bei dem Rücktritte ins bürgerliche Leben aber ihren nothwendigen Lebensunterhalt Zenannten 
sich zu erwerben, durch die Unbrauchbarkeit zum Militärdienste nicht behindert werden, haben Gesetes. 
auf Pension keinen Anspruch. Auf selbige finden nur die Bestimmungen in § 36 des Gesetzes 
vom 17ten December 1837 wegen Verabreichung einer Gratification Anwendung. 
#17. Entfernung aus dem Militärdienste in Gemäßheit der §§ 10, 11 und 43 des Zu 43 des 
Militärstrafgesetzbuchs vom öten April 183 8 hat den Verlust jedes Pensionsanspruchs zur genannten 
Folge. Auch verliert der pensionirte Unteroffizier und Solvat seinen Ruhegehalt in den § 23 Oese bes. 
des Gesetzes vom 17ten December 1837 angegebenen Fällen.
	        
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