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45) Bekanntmachung,
die Eröffnung des Betriebstelegraphen der Sächsisch-Böhmischen und der Sichsisch-
Schlesischen Staatseisenbahn für die allgemeine telegraphische Correspondenz
betreffend;
vom 21sten Juli 1853.
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Im 3 der Verordnung vom 27 sten November 1852 (Gesetz= und Verordnungsblatt
Seite 319), die Ermäßigung der Gebühren für die telegraphische Correspondenz innerhalb
Sachsens betreffend, ist die Veröffentlichung der Bestimmungen über Benutzung des Be-
triebstelegraphen zwischen Dresden und Bautzen für die allgemeine Correspondenz vor-
bebalten worden.
Nachdem nun immittelst der Betriebstelegraph der Sächsisch-Schlesischen Staatseisen-
bahn nicht allein auf der eben bemerkten Strecke, sondern auch zwischen den übrigen auf
Königlich Sächsischem Staatsgebiete befindlichen Stationen der genannten Bahn (Rade-
berg, Bischofswerda und Löbauy) für die allgemeine Correspondenz eröffnet, zugleich
aber auch beschlossen worden ist, von und mit dem 1sten August dieses Jahres den Be-
triebstelegraphen der Sächsisch-Böhmischen Linie zum telegraphischen Verkehre zwischen den
Stationen Dresden, Pirna, Königstein und Krippen ebenfalls für die Correspon-
denz benutzen zu lassen; so werden die Bestimmungen und resp. Beschränkungen, unter
welchen jene Benutzung eintreten kann, nunmehr in Nachstehendem zu allgemeiner Kennt-
niß gebracht:
1. Die Beförderung von Staats= und Privatdepeschen mittelst der bezeichneten Tele-
graphenleitungen kann nur insoweit beansprucht werden, als der zunächst zu berücksichti-
gende Eisenbahndienst solches gestattet.
2. Die Wahrung des Telegraphengeheimnisses ist zwar ebenso wie die pünktliche und
Möglichst tertgetreue Beförderung der aufgegebenen Correspondenz den betheiligten Beam-
ten zur Pflicht gemacht; eine weiter gehende Gewähr kann jedoch mit Rücksicht auf gleich-
zeitige und beziehendlich vorzugsweise Verwendung der betreffenden Telegraphenapparate
für den Eisenbahndienst nicht geleistet werden.
3. In vorbemerkter Weise steht die Benutzung des Betriebstelegraphen der Sachsfisch-
Böhmischen sowohl, als der Sächsisch-Schlesischen Staatsbahn Jedermann frei, auch sind
sämmtliche vorgenannte Stationen beider Linien zur Annahme telegraphischer Depeschen
nach allen Stationen des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereins ermächtigt.
4. Die Büreaus der genannten Betriebstelegraphen sind bis auf Weiteres täglich
— mit Einschluß der Sonn= und Festtage — für die Aufgabe von Staats= und Privat-
depeschen von 7 Uhr Morgens bis 8 Uhr Abends geöffnet.