Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

( 156 ) 
45) Bekanntmachung, 
die Eröffnung des Betriebstelegraphen der Sächsisch-Böhmischen und der Sichsisch- 
Schlesischen Staatseisenbahn für die allgemeine telegraphische Correspondenz 
betreffend; 
vom 21sten Juli 1853. 
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Im 3 der Verordnung vom 27 sten November 1852 (Gesetz= und Verordnungsblatt 
Seite 319), die Ermäßigung der Gebühren für die telegraphische Correspondenz innerhalb 
Sachsens betreffend, ist die Veröffentlichung der Bestimmungen über Benutzung des Be- 
triebstelegraphen zwischen Dresden und Bautzen für die allgemeine Correspondenz vor- 
bebalten worden. 
Nachdem nun immittelst der Betriebstelegraph der Sächsisch-Schlesischen Staatseisen- 
bahn nicht allein auf der eben bemerkten Strecke, sondern auch zwischen den übrigen auf 
Königlich Sächsischem Staatsgebiete befindlichen Stationen der genannten Bahn (Rade- 
berg, Bischofswerda und Löbauy) für die allgemeine Correspondenz eröffnet, zugleich 
aber auch beschlossen worden ist, von und mit dem 1sten August dieses Jahres den Be- 
triebstelegraphen der Sächsisch-Böhmischen Linie zum telegraphischen Verkehre zwischen den 
Stationen Dresden, Pirna, Königstein und Krippen ebenfalls für die Correspon- 
denz benutzen zu lassen; so werden die Bestimmungen und resp. Beschränkungen, unter 
welchen jene Benutzung eintreten kann, nunmehr in Nachstehendem zu allgemeiner Kennt- 
niß gebracht: 
1. Die Beförderung von Staats= und Privatdepeschen mittelst der bezeichneten Tele- 
graphenleitungen kann nur insoweit beansprucht werden, als der zunächst zu berücksichti- 
gende Eisenbahndienst solches gestattet. 
2. Die Wahrung des Telegraphengeheimnisses ist zwar ebenso wie die pünktliche und 
Möglichst tertgetreue Beförderung der aufgegebenen Correspondenz den betheiligten Beam- 
ten zur Pflicht gemacht; eine weiter gehende Gewähr kann jedoch mit Rücksicht auf gleich- 
zeitige und beziehendlich vorzugsweise Verwendung der betreffenden Telegraphenapparate 
für den Eisenbahndienst nicht geleistet werden. 
3. In vorbemerkter Weise steht die Benutzung des Betriebstelegraphen der Sachsfisch- 
Böhmischen sowohl, als der Sächsisch-Schlesischen Staatsbahn Jedermann frei, auch sind 
sämmtliche vorgenannte Stationen beider Linien zur Annahme telegraphischer Depeschen 
nach allen Stationen des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereins ermächtigt. 
4. Die Büreaus der genannten Betriebstelegraphen sind bis auf Weiteres täglich 
— mit Einschluß der Sonn= und Festtage — für die Aufgabe von Staats= und Privat- 
depeschen von 7 Uhr Morgens bis 8 Uhr Abends geöffnet.
	        
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