Contents: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

Vollziehung 
des Protocolls. 
Vortrag der 
Registrande. 
Mündliche 
Anzeigen. 
(190 ) 
aber in Bezug auf die von einem Regierungscommissar gegen das Protocoll erhobene Aus— 
stellung eine Meinungsverschiedenheit, so muß zwar die erstere dem Protocolle noch einver— 
leibt werden, es steht jedoch der Kammer frei, eine Gegenerklärung beifügen zu lassen, der 
die Aufnahme in das Protocoll gleichfalls nicht zu versagen ist. 
Niemand darf übrigens gegen das Protocoll mehr als einmal sprechen oder bei seinen 
Bemerkungen auf den verhandelten Gegenstand selbst materiell und weiter, als zur that- 
sächlichen Berichtigung nöthig ist, zurückkommen. 
Auch können Erinnerungen gegen das Protocoll nur von den Kammermitgliedern ge- 
macht werden, welche an der Sitzung, über die dasselbe ausgenommen worden ist, Theil 
genommen haben. 
* 55. Das Protocoll wird von dem Protocollführer und nach erfolgter Genehmigung 
von dem Präsidenten und zwei anderen Mitgliedern der Kammer unterzeichnet. Die Letz- 
teren wechseln nach der Reihe, wie sie in dem Verzeichnisse der Kammermitglieder auf- 
geführt sind. 
* 56. Auf die Vollziehung des Protocolls der letztvorhergegangenen Sitzung Cvergl. 
jedoch § 53, Absatz 1) folgt die Ablesung der Registrande; in der Regel werden hierbei 
nur diejenigen Eingänge vorgetragen, welche mindestens 24 Stunden vor Beginn der 
Sitzung erfolgt s'ind. Ausnahmen treten ein bei Mittheilungen der Staatsregierung, De- 
putationsberichten, Schriften der Kammern an die Regierung, Urlaubsgesuchen und be- 
sonders dringenden Gegenständen. 
Die eingegangenen Königlichen Decrete werden, jedoch ohne die dazu etwa gehörigen 
Beilagen, durch Vorlesen bekannt gemacht. Bei anderen Eingängen findet dieß nur insoweit 
Statt, als der Präsident dieß für zweckmäßig erachtet, oder die Kammer das Vorlesen aus- 
drücklich beschließt. 
Bei dem Vortrage der Registrande beschließt die Kammer, an welche Deputation die 
Eingabe zur Berichtserstattung abzugeben, oder was sonst auf selbige zunächst zu thun sei. 
Hierbei kann eine definitive Entschließung nur in der Weise, daß die Sache beizulegen, er- 
folgen und eine Discussion über das Materielle nur zu letzterem Zwecke stattfinden 
Cvergl. jedoch § 123 der Verfassungsurkunde). 
Ist es unzweifelhaft, daß eine Eingabe einer der bestehenden Deputationen zu über- 
weisen sei, so kann das Directorium diese Abgabe auch unerwartet des Kammerbeschlusses 
verfügen; der Präsident hat aber Solches bei dem Vortrage der Registrande in der nächsten 
Sitzung anzuzeigen. 
& 57. Dem Vortrage der Registrande folgen die Anzeigen, welche der Präsident 
oder die Deputationen der Kammer über Gegenstände ihres besonderen Geschäftskreises zu 
erstatten haben.
	        
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