Vollziehung
des Protocolls.
Vortrag der
Registrande.
Mündliche
Anzeigen.
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aber in Bezug auf die von einem Regierungscommissar gegen das Protocoll erhobene Aus—
stellung eine Meinungsverschiedenheit, so muß zwar die erstere dem Protocolle noch einver—
leibt werden, es steht jedoch der Kammer frei, eine Gegenerklärung beifügen zu lassen, der
die Aufnahme in das Protocoll gleichfalls nicht zu versagen ist.
Niemand darf übrigens gegen das Protocoll mehr als einmal sprechen oder bei seinen
Bemerkungen auf den verhandelten Gegenstand selbst materiell und weiter, als zur that-
sächlichen Berichtigung nöthig ist, zurückkommen.
Auch können Erinnerungen gegen das Protocoll nur von den Kammermitgliedern ge-
macht werden, welche an der Sitzung, über die dasselbe ausgenommen worden ist, Theil
genommen haben.
* 55. Das Protocoll wird von dem Protocollführer und nach erfolgter Genehmigung
von dem Präsidenten und zwei anderen Mitgliedern der Kammer unterzeichnet. Die Letz-
teren wechseln nach der Reihe, wie sie in dem Verzeichnisse der Kammermitglieder auf-
geführt sind.
* 56. Auf die Vollziehung des Protocolls der letztvorhergegangenen Sitzung Cvergl.
jedoch § 53, Absatz 1) folgt die Ablesung der Registrande; in der Regel werden hierbei
nur diejenigen Eingänge vorgetragen, welche mindestens 24 Stunden vor Beginn der
Sitzung erfolgt s'ind. Ausnahmen treten ein bei Mittheilungen der Staatsregierung, De-
putationsberichten, Schriften der Kammern an die Regierung, Urlaubsgesuchen und be-
sonders dringenden Gegenständen.
Die eingegangenen Königlichen Decrete werden, jedoch ohne die dazu etwa gehörigen
Beilagen, durch Vorlesen bekannt gemacht. Bei anderen Eingängen findet dieß nur insoweit
Statt, als der Präsident dieß für zweckmäßig erachtet, oder die Kammer das Vorlesen aus-
drücklich beschließt.
Bei dem Vortrage der Registrande beschließt die Kammer, an welche Deputation die
Eingabe zur Berichtserstattung abzugeben, oder was sonst auf selbige zunächst zu thun sei.
Hierbei kann eine definitive Entschließung nur in der Weise, daß die Sache beizulegen, er-
folgen und eine Discussion über das Materielle nur zu letzterem Zwecke stattfinden
Cvergl. jedoch § 123 der Verfassungsurkunde).
Ist es unzweifelhaft, daß eine Eingabe einer der bestehenden Deputationen zu über-
weisen sei, so kann das Directorium diese Abgabe auch unerwartet des Kammerbeschlusses
verfügen; der Präsident hat aber Solches bei dem Vortrage der Registrande in der nächsten
Sitzung anzuzeigen.
& 57. Dem Vortrage der Registrande folgen die Anzeigen, welche der Präsident
oder die Deputationen der Kammer über Gegenstände ihres besonderen Geschäftskreises zu
erstatten haben.