Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

( 189 )] 
a) zollfrei: 
Hoxpfen; 
b) zu einem Zollsatze von 1 Thaler für den Zentner: 
Hohlglas, weißes, ungemustertes, welches mit abgeschliffenen Stöpseln, Böden 
oder Rändern versehen, sonst aber nicht geschliffen ist, sofern es von Glashütten 
im Steuervereine mit beglaubigten Ursprungszeugnissen der Verfertiger ver- 
sendet wird; 
Zc) zu einem Zollsatze von 24 Thaler für den Zentner: 
Gold= und Silberpapier; Papier mit Gold= oder Silbermuster, durchgeschla- 
genes Papier, ingleichen Streifen von diesen Papiergattungen; 
) zu einem Zollsatze von 3 Thalern für den Zentner: 
farbiges, bemaltes oder vergoldetes Glas ohne Unterschied der Form; Glas- 
waaren in Verbindung mit unedeln Metallen und anderen, nicht zu den Ge- 
spinsten gehörigen Urstoffen, desgleichen Spiegel, deren Glastafeln nicht über 
354 Stchsische □ Zoll das Stück messen, sofern diese Waaren von Glas- 
hütten im Steuervereine mit beglaubigten Ursprungszeugnissen der Verfertiger 
versendet werden. 
Diese vereinbarten Bestimmungen werden hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, 
und haben sich Unsere Zoll= und Steuerbehörden, sowie alle hierbei Betheiligte darnach 
zu achten. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 1 6ten September 1853. 
Friedrich August. 
Johann Heinrich August Behr.
	        
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