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der Kirchen= und Schulgemeinden, inwiefern die Berechtigungstitel dem öffentlichen Rechte
angehören, § 52, à und b ausdrücklich ausgenommen.
Da nun ·
1) die Kirchen= und Schulgemeinden kirchenrechtlich, also vermöge eines Titels
des öffentlichen Rechts, zur Unterhaltung ihrer Pfarrer und Schullehrer verbunden sind,
und daher, so oft sie dem Pfarr= oder Schullehne rücksichtlich einer Leistung an dasselbe
gegenüberstehen, die öffentlicherechtliche Natur dieses gegenseitigen Rechtsverhältnisses,
bis zum Erweis des Gegentheils, vermuthet werden muß, so müssen die ihnen, als Ge-
meinden und nicht etwa auf Grund eines anderen, zufälligen Verhältnisses, obliegenden
Leistungen an das Pfarr= oder Schullehn, bis zum Erweis des Gegentheils, als solche
angesehen werden, mittels deren die Gemeinde ihrer kirchenrechtlichen, mithin auf einem
Titel des öffentlichen Rechts beruhenden Verbindlichkeit genügen will, und welche daher
der Ablösung auf einseitigen Antrag nicht unterliegen.
Es kann dabei nichts darauf ankommen, daß eine Gemeinde dergleichen Leistungen
zeither aus den Nutzungen gewisser ihr zugehörigen Grundstücke unmittelbar bestritten, oder
vielleicht sogar förmlich darauf angewiesen hat, und sie als Reallast eines Gemeindegrund-
stücks behandelt worden sind, da neben dem privatrechtlichen Titel dieser Reallast der die
Gemeinde, als solche, verbindende Titel des öffentlichen Rechts, bis zum Erweis des Ge-
gentheils, dergestalt wirksam geblieben ist, daß, auch nach Befreiung des betreffenden Grund-
stücks von der Reallast, die Gemeinde zur unveränderten Fortgewährung der Natural-
leistung verbunden bleiben würde, und daher eine Ablösung dieser Verbindlichkeit der Ge-
meinde durch eine dem Pfarr= oder Schullehne zu gewährende Geldentschädigung nur im
Wege freier Vereinigung stattfinden kann.
Ein Anderes würde nur in dem Falle anzunehmen sein, wenn die Gemeinde ein mit
einer Naturalleistung an das Pfarr= oder Schullehn schon behaftetes Grundstück an sich
gebracht hätte, da solchenfalls ihre Verbindlichkeit nicht aus dem Parochial= oder Schulver-
bande, sondern aus dem Besitze des privatrechtlich verhafteten Grundstücks abzuleiten wäre.
Von der Anwendung dieser Grundsätze ist auch der Fall nicht auszunehmen, wo nicht
sämmtliche, sondern nur einzelne der eingepfarrten oder eingeschulten Gemeinden eine Na-
turalleistung an das Kirchen= oder Schullehn über sich haben, weil, wenn schon bei der
ersten Bildung des Parochial= oder Schulverbandes und bei der ersten Dotirung der Kir-
chen= und Schulstellen blos eine der eingepfarrten oder eingeschulten Gemeinden eine ge-
wisse Naturalleistung übernommen hat, andere dergleichen Gemeinden aber vielleicht andere
Leistungen übernommen haben, oder, sei es nun sogleich ursprünglich davon freigelassen
oder bei ihrer vielleicht erst später erfolgten Aufnahme in den Verband damit verschont
worden sind.
1853. 36