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Dritte Abtheilung.
Von den Abgaben, welche zu entrichten sind, wenn Gegenstände zur Durchfuhr
angemeldet werden.
1. Die in der ersten Abtheilung des Tarifs benannten Gegenstände bleiben auch bei der
Durchfuhr in der Regel abgabenfrei.
2. Von Gegenständen, welche nach der zweiten Abtheilung des Tarifs beim Eingange
oder Ausgange, oder in beiden Fällen zusammen genommen, mit weniger als 10 Ngr.
oder 35 Kr. vom Centner, oder nach Maaß oder Stückzahl belegt sind, ist in der
Regel als Durchgangsabgabe der Betrag jener Eingangs= und Ausgangsabgaben zu
entrichten.
3. Für Gegenstände, bei welchen die Eingangs= oder Ausgangsabgabe, oder beide zu-
sammen, 10 Ngr. oder 35 Kr. vom Centner erreichen oder übersteigen, wird in der
Regel nur jener Satz von 10 Ngr. oder 35 Kr. vom Centner, sodann:
vom Stück:
a) von Pferden, Mauleseln, Maulthieren, Eseln 1 1 Rthlr. oder 2 Fl. 20 Kr.
b) . DOchsen und Zuchtstieren 1 " 1. 45
c)Kühen und Jungvieh 1 — 527-
d) . Schweinen und Schafollel 45 — . 171-
e)Heringen, auch beim Durchgange auf den
im II. Abschnitte genannten Straßen, für je
zwei Tonnen 1 — . 26
als Durchgangsabgabe entrichtet.
4. Für den Transit auf gewissen Straßen oder für gewisse Gegenstände sind ausnahms-
weise geringere Sätze festgestellt.
Diese Ausnahmen sind folgende:
I. Abschnitt.
Bei der Durchfuhr von Waaren, welche
A. rechts der Oder seewärts oder landwärts über die Grenzlinien von Memel bis
Myslowitz Cdie Eisenbahnstraße über Myslowitz ausgeschlossen) ein= und über
irgend welchen Theil der Vereinszollgrenze wieder ausgehen; desgleichen welche
B. durch die Obermündungen oder links der Oder eingehen, und rechts der Oder
seewärts oder landwärts über die Grenzlinie von Memel bis Myslowitz (die
Eisenbahnstraße über Myslowitz ausgeschlossen) wieder ausgehen; und endlich, welche