Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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Dritte Abtheilung. 
Von den Abgaben, welche zu entrichten sind, wenn Gegenstände zur Durchfuhr 
angemeldet werden. 
1. Die in der ersten Abtheilung des Tarifs benannten Gegenstände bleiben auch bei der 
Durchfuhr in der Regel abgabenfrei. 
2. Von Gegenständen, welche nach der zweiten Abtheilung des Tarifs beim Eingange 
oder Ausgange, oder in beiden Fällen zusammen genommen, mit weniger als 10 Ngr. 
oder 35 Kr. vom Centner, oder nach Maaß oder Stückzahl belegt sind, ist in der 
Regel als Durchgangsabgabe der Betrag jener Eingangs= und Ausgangsabgaben zu 
entrichten. 
3. Für Gegenstände, bei welchen die Eingangs= oder Ausgangsabgabe, oder beide zu- 
sammen, 10 Ngr. oder 35 Kr. vom Centner erreichen oder übersteigen, wird in der 
Regel nur jener Satz von 10 Ngr. oder 35 Kr. vom Centner, sodann: 
vom Stück: 
a) von Pferden, Mauleseln, Maulthieren, Eseln 1 1 Rthlr. oder 2 Fl. 20 Kr. 
b) . DOchsen und Zuchtstieren 1 " 1. 45 
c)Kühen und Jungvieh 1 — 527- 
d) . Schweinen und Schafollel 45 — . 171- 
e)Heringen, auch beim Durchgange auf den 
im II. Abschnitte genannten Straßen, für je 
zwei Tonnen 1 — . 26 
als Durchgangsabgabe entrichtet. 
4. Für den Transit auf gewissen Straßen oder für gewisse Gegenstände sind ausnahms- 
weise geringere Sätze festgestellt. 
Diese Ausnahmen sind folgende: 
I. Abschnitt. 
Bei der Durchfuhr von Waaren, welche 
A. rechts der Oder seewärts oder landwärts über die Grenzlinien von Memel bis 
Myslowitz Cdie Eisenbahnstraße über Myslowitz ausgeschlossen) ein= und über 
irgend welchen Theil der Vereinszollgrenze wieder ausgehen; desgleichen welche 
B. durch die Obermündungen oder links der Oder eingehen, und rechts der Oder 
seewärts oder landwärts über die Grenzlinie von Memel bis Myslowitz (die 
Eisenbahnstraße über Myslowitz ausgeschlossen) wieder ausgehen; und endlich, welche
	        
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