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December 1836 (Seite 339 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1836),
enthalten. Andere Nebenerhebungen sind unzulässig.
IV. a)
b)
Die Zölle werden entweder nach dem Bruttogewichte, oder nach dem Netto—
gewichte erhoben.
Unter Bruttogewicht wird das Gewicht der Waare in völlig verpacktem
Zustande, mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Aufbewahrung und
mit ihrer besonderen für den Transport verstanden.
Das Gewicht der für den Transport nöthigen besonderen äußeren Umgebung
wird Tara genannt.
Ist-die Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung nothwendig
ein und dieselbe, wie es z. B. bei Syrop u. s. w. die gewöhnlichen Fässer sind,
so ist das Gewicht dieser Umgebung die Tara.
Das Nettogewicht ist das Gewicht nach Abzug der Tara. Die kleineren,
zur unmittelbaren Sicherung der Waaren nöthigen Umschließungen (Flaschen,
Papier, Pappen, Bindfaden und dergl.) werden bei Ermittelung des Netto-
gewichts nicht in Abzug gebracht; eben so wenig Unreinigkeiten und fremde
Bestandtheile, welche der Waare beigemischt sein möchten.
Die Zölle werden vom Bruttogewichte erhoben:
1. von allen verpackt tranfitirenden Gegenständen;
2. von den im Lande verbleibenden, wenn die Abgabe einen Thaler oder einen
Gulden und fünf und vierzig Kreuzer vom Centner nicht übersteigt;
3. von anderen Waaren, wenn nicht eine Vergütung für Tara im Tarife aus-
drücklich festgesetzt ist.
Jc) Von allen Gegenständen, von welchen nach vorstehender Bestimmung der Zoll
nicht nach dem Bruttogewichte zu erheben ist, wird das Nettogewicht der Ver-
zollung zu Grunde gelegt.
d) Bei Bestimmung dieses Nettogewichts ist Folgendes zu beobachten:
1. In der Regel wird die Vergütung für Tara nach den im Zolltarife bestimm-
ten Sätzen berechnet.
2. Gehen Waaren, für welche eine Taravergütung zugestanden ist, blos in ein-
fache Säcke von Pack= oder Sackleinen, in Schilf= oder Strohmatten oder
ähnlichem Material gepackt ein, so können, mit Ausnahme der Bestimmung
bei Pos. 25. m. Abth. II., 4 Pfund vom Zollcentner für Tara gerechnet
werden.
Unter den im Tarife mit einem höheren Tarasatze als 4 Pfund aufge-
führten Ballen wird in der Regel eine doppelte Umschließung von dem für
einfache Säcke bezeichneten Material verstanden. Auf einfache Emballage