Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

( 268 ) 
die Fürstlich Lippesche Regierung 
den Regierungsrath Meyer, 
die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung älterer Linie und 
die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung jüngerer Linie 
den Geh. Regierungsrath Schambach, 
die freie Stadt Frankfurt 
den Dr. von Boltog und 
die freie Stadt Bremen 
den Sengtor Olbers, 
welche demgemäß mit Vorbehalt der Genehmigung ihrer Regierungen folgende Bestimm- 
ungen vereinbart haben: 
6& 1. Jede der contrahirenden Regierungen verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß in 
ihrem Gebiete denjenigen hülfsbedürftigen Angehörigen anderer Staaten, welche der Kur 
und Verpflegung benöthigt sind, diese nach denselben Grundsätzen, wie bei eignen Unter- 
thanen, bis dahin zu Theil werde, wo ihre Rückkehr in den zur Uebernahme verpflichteten 
Staat ohne Nachtheil für ihre oder anderer Gesundheit geschehen kann. 
#&2. Ein Ersatz der hiebei (§ 1) oder durch die Beerdigung erwachsenden Kosten 
kann gegen die Staats-, Gemeinde= oder andere öffentlichen Cassen desjenigen Staats, 
welchem der Hülfsbedürftige angehört, nicht beansprucht werden. 
83. Für den Fall, daß der Hülfsbedürftige oder daß andere privatrechtlich Ver- 
pflichtete zum Ersatze der Kosten im Stande sind, bleiben die Ansprüche auf letztere vorbe— 
halten. Die contrahirenden Regierungen sichern sich auch wechselseitig zu, auf Antrag der 
betreffenden Behörde die nach der Landesgesetzgebung zulässige Hülfe zu leisten, damit den— 
jenigen, welche die gedachten Kosten bestritten haben, diese nach billigen Ansätzen erstattet 
werden. 
# 4. Gegenwärtige Uebereinkunft tritt mit dem Isten Januar 1854 in Kraft. 
Mit demselben Tage erlischt die Wirksamkeit derjenigen Verabredungen, welche bisher über 
den gleichen Gegenstand zwischen einzelnen der contrahirenden Regierungen bestanden ha- 
ben. Die Dauer der Wirksamkeit der gegenwärtigen Uebereinkunft wird zunächst auf den 
Zeitraum von drei Jahren verabredet. Sie ist aber auf je weitere drei Jahre als in 
Kraft befindlich für jede der contrahirenden Regierungen zu betrachten, welche nicht späte- 
stens sechs Monate vor dem Ablaufe der Gültigkeit der Uebereinkunft dieselbe gekündigt hat. 
8 5. Allen deutschen Bundesstaaten, welche die gegenwärtige Uebereinkunft nicht mit 
abgeschlossen haben, steht der Beitritt zu derselben offen. Dieser Beitritt wird durch eine, 
die Uebereinkunft genehmigende und einer der contrahirenden Regierungen Behufs weite— 
rer Benachrichtigung der übrigen Contrahenten zu übergebende Erklärung bewirkt.
	        
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