Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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bezirke  Pirna  zu  vereinigen.  Dagegen  wird,  zu  Erhebung  der  Grundsteuern  und  Ablösungsrenten
  aus  dem  bisherigen  Bezirke  Hohnstein,  eine  Nebeneinnahme  und  zwar  bis
auf  Weiteres  in  der  Stadt  Schandau  errichtet  werden.

Solches  wird  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  am  2  2sten  November  1853.

Finanz-Ministerium.
Behr.  Kretzschmar.

 

S  S.  )  Verordnung,

den  für  Provocationen  auf  Ablösungen  für  den  Zisten  December  1853  anstehenden

  Präclusivtermin  betreffend;
vom  üisten  December  1853.

D.  Gesetz,  Nachträge  zu  den  bisherigen  Ablösungsgesetzen  betreffend,  vom  15ten  Mai
1851  (Seite  129  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes)  enthält  6  23  die  Bestimmung:

Vom  ersten  Januar  des  Jahres  Eintausend  Achthundert  und  Vier  und  Funfzig
kommen,  mit  alleiniger  Ausnahme  der  Ablösungsrenten  und  baaren  Geldgefälle,
alle  auf  einseitigen  Antrag  ablösbare  Grundlasten  und  Dienstbarkeiten,  auf  deren
Ablösung  nicht  bis  dahin  provoeirt  worden  ist,  dergestalt  in  Wegfall,  daß  sie  nur
als  persönliche  Verbindlichkeiten  des  am  1sten  Januar  1854  vorhandenen  Besitzers
  und  seiner  Erben,  so  lange  ersterer  oder  letztere  das  Grundstück  nicht  veräußern,
  fortdauern.

Von  denjenigen,  welche  für  die  nach  vorstehender  Bestimmung  in  Wegfall
kommenden  Grundlasten  oder  Dienstbarkeiten  eine  Entschädigung  in  Anspruch  zu
nehmen  haben,  ist  daher,  bei  Verlust  derselben,  längstens  bis  mit  3üsten
December  Eintausend  Achthundert  und  Drei  und  Funfzig  bei  der
Generalcommission  für  Ablösungen  und  Gemeinheitstheilungen  der  Antrag  auf
Ermittelung  dieser  Entschädigung  anzubringen  (auf  Ablösung  zu  provociren).

Unter  diese  gesetzliche  Bestimmung  fallen,  da  blos  die  darin  ausdrücklich  genannten
baaren  Geldgefälle  und  Ablösungsrenten,  zu  welchen  auch  die  Geldgefällsrenten  gehören,
davon  ausgenommen  sind,  alle

nach  §§  51  und  101  des  Gesetzes  über  Ablösungen  und  Gemeinheitstheilungen  vom

1  7ten  März  1832  (Seite  163  der  Sammlung  der  Gesetze  und  Verordnungen),

nach  §&  1  und  10  des  Gesetzes  A.,  einige  nachträgliche  Bestimmungen  zum  Ablösungsgesetze

  betreffend,  vom  21sten  Juni  1846  (Seite  70  des  Gesetz=  und
Verordnungsblattes)  und