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& 91) Verordnung,
die Cautionen der Auswanderungsagenten betreffend;
vom 6ten December 1853.
Zu Beseitigung des bei Handhabung der Verordnung, die gewerbmäßige Beförderung
von Auswanderern betreffend, vom 3ten Januar dieses Jahres (Gesetz= und Verordnungs-
blatt Seite 2) entstandenen Zweifels darüber, wie es im Falle der durch das Ableben des
Concessionars, freiwillige Aufgabe oder Wiederentziehung eintretenden Erledigung einer
Concession zur Auswanderungsagentur mit der Zurückgabe der nach § der obgedachten
Verordnung bestellten Caution zu halten sei, verordnet das Ministerium des Innern hier-
durch, daß die Zurückgabe der Caution, insoweit diese überhaupt einzutreten hat und nicht
die gänzliche oder theilweise Innebehaltung zu Deckung von Ansprüchen oder Strafen sich
nöthig macht, nicht früher, als nach sechs Monaten, von dem Tage der nach § 9 der Verordnung
vom 3ten Januar dieses Jahres durch die betreffende Kreisdirection in allen den obgedach-
ten Fällen zu erlassenden Bekanntmachung an gerechnet, erfolgen darf.
Hiernach haben sich die Ortsobrigkeiten, bei welchen nach § 7 der Verordnung die
Cautionsbestellung zu erfolgen hat, bei Vermeidung eigener Vertretung gebührend zu achten.
Dresden, am 6ten December 1853.
Ministerium des Innern.
Frhr. von Beust. Demuth.
92) Verordnung,
die Beschleunigung der Einlieferung geisteskranker Personen in die Heilanstalt
zu Sonnenstein betreffend;
vom 29sten November 1853.
D. wahrzunehmen gewesen ist, daß durch die ärztlichen und obrigkeitlichen Erörterungen
und Berichterstattungen, welche den bestehenden Vorschriften gemäß behufs der Unterbringung
geisteskranker Personen in eine Landesirrenanstalt stattzufinden haben, nicht selten die Einlie-
ferung noch heilbarer Geisteskranker in die Anstalt zu Sonnenstein zum Nachtheile des Heil-
zwecks verzögert wird, so wird zur Beseitigung vieses Uebelstandes hiermit Folgendes ver-
ordnet:
1. Es soll künftig nicht blos in den § 1 der Beilage & zur Bekanntmachung vom
6ten November 1840 (Seite 336 des Gesetz= und Verordnungsblattes) bestimmten Fällen,
sondern überhaupt dann, wenn es sich um die Aufnahme eines noch für heil-
bar zu erachtenden Geisteskranken in die Heilanstalt zu Sonnenstein han-