Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

Actie 
der Zittau- ass Eisenbahngeselschaft 
Inhaber dieser Actie hat nach Vergältis der darauf gezahlten Einhundert Thaler im 
Vierzehn-Thalerfuße Theil an dem gesammten Eigenthume, Gewinne und Verluste der 
Zittau-Reichenberger Eisenbahngesellschaft nach Maaßgabe der Concessionsbedingungen und 
ist den Gesellschaftsstatuten unterworfen. 
Zittau, den 185 
- Das Directorium der Zittau-Reichenberger Eisenbahngesellschaft. 
(Eigenhändige Namensunterschrift der drei Directoren.) 
In tergo abgedruckt: §§ 25, 26, 27, 30. 
D. 
##i Dividendenschein 
zur 
Actie der Zittau- Reichenberger Eisenbahngesellschaft. 
Gegen Rückgabe dieses Scheins wird den ten Juli 18 . .. aus der Casse der 
Zittau-Reichenberger Eisenbahngesellschaft die nach 5 der Coneessionsbevingungen im 
Betrage von 
Vier Thalern 
garantirte Jahresdividende ausgezahlt. 
Zittau, den 155 
!. Das Directorium der Zittau-Reichenberger Eisenbahngesellschaft. 
(Facsimilirte Unterschriften der drei Directoren.) 
Nach § 27 der Statuten verfallen Dividenden, welche innerhalb vier Jahren vom 
Zahlungstermine an nicht erhoben sind, der Gesellschaftscasse und es werden mit dieser 
Frist die betreffenden Coupons ungültig.