Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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7) Der Antrag auf Erlaß eines Gesetzes über Musterschutz, welcher in der mittelst 
ständischer Schrift vom isten dieses Monats an Unsere Regierung abgegebenen Petition 
von Stoffregen und Comp. und Genossen in Plauen enthalten ist, wird den in genannter 
Schrift ausgesprochenen Erwartungen gemäß bei den bevorstehenden Verhandlungen über 
die weitere Ausbildung des Zoll= und Handelsvertrags mit Oesterreich und eventuell bei 
Bearbeitung der der nächsten ordentlichen Ständeversammlung vorzulegenden Gewerbe- 
ordnung zur Berücksichtigung gelangen. 
8) Die Bearbeitung der Gewerbeordnung wird Gelegenheit geben, die Petitionen, 
welche von der Weberinnung zu Chemnitz und Genossen in Betreff der Aufhebung des 
Hausirhandels der Lausitzer und Sebnitzer Weber mittelst ständischer Schrift vom 6ten 
Juni dieses Jahres, von der Zimmerinnung zu Leipzig in Betreff der Meisterprüfungen 
der Bauhandwerker mittelst ständischer Schrift vom üsten jetzigen Monats und von der 
Weberinnung zu Geithain in Betreff des Handels der Hausirer und jüdischen Kleinhändler 
mittelst ständischer Schrift vom 4ten jetzigen Monats an Unsere Regierung gelangt find, 
in geeigneter Weise zu berücksichtigen. 
9) Bezüglich der ständischen Schrift vom lsten dieses Monats haben Wir auch jetzt 
noch weiterer Erwägung vorbehalten zu lassen, inwiefern es thunlich sein könnte, der hie- 
sigen Diaconissenanstalt Unterstützung aus Staatscassen zu gewähren. 
10) Auf die mittelst ständischer Schrift vom 2 7sten Juli jetzigen Jahres befürwortete 
Petition der Landschullehrer der Ephorie Werdau und der Kirchschullehrer der Ephorie 
Waldenburg soll in Erwägung genommen werden, ob und was zur Sicherung der Lage 
derjenigen Schullehrer zu thun ist, welche durch Ablösung der Naturalgefälle einen in 
theueren Jahren ihre Existenz gefährdenden Nachtheil erlitten haben. 
Wir verbleiben Unseren getreuen Ständen in Huld und Gnaden jederzeit wohl bei- 
gethan und haben zu Urkund alles dessen gegenwärtigen, in das Gesetz= und Verordnungs- 
blatt aufzunehmenden Landtagsabschied eigenhändig unterschrieben und mit Unserem König- 
lichen Siegel bedrucken lassen. 
Dresden, am 7ten August 1855. 
Johann. 
Dr. Ferdinand Zschinsky. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
Bernhard Rabenhorst. 
Johann Heinrich August Behr. 
Johann Paul von Falkenstein. 
 
	        
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