Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

(198 ) 
Art. 63. 
Gleichstehender Fall. 
Denm Anstifter ist gleich zu achten, wer einen Anderen vorsätzlich durch Erregung oder 
Benutzung eines Irrthums zu einer Handlung, die ohne diesen Irrthum dem Letzteren als 
ein Verbrechen überhaupt oder als ein schwereres Verbrechen zuzurechnen sein würde, ver— 
anlaßt. 
Art. 64. 
Strafe der Anstiftung und Wirkung thätiger Reue. 
Ist es in Folge der Anstiftung zu der von dem Anstifter beabsichtigten That oder 
einem Versuche derselben gekommen, so trifft den Anstifter die auf das Geschehene gesetzte 
Strafe. 
Hat die Anstiftung keinen Erfolg gehabt, so trifft den Anstifter die Strafe des nicht 
beendigten Versuchs desjenigen Verbrechens, zu welchem er anstiften wollte. 
Ist der Anstifter aus freiem Antriebe, und zu einer Zeit, wo er das Vorhaben noch 
nicht für entdeckt oder vereitelt hielt, ernstlich bemüht gewesen, durch Anzeige bei der Be— 
hörde, durch Zurücknahme des Auftrags, oder auf andere geeignete Weise die Ausführung 
der That zu verhindern, so ist er, wenn es demungeachtet, ohne ferneres Zuthun von seiner 
Seite, zur Ausführung der That gekommen, mit der Strafe des beendigten Versuchs der- 
selben zu belegen, wenn aber die That durch seine Bemühungen wirklich verhindert worden 
ist, mit aller Strafe zu verschonen. 
Art. 65. 
Ergänzende Bestimmung. 
Hat das Verbrechen nach den persönlichen Verhältnissen des Angestifteten oder nach 
der besonderen Willensrichtung desselben eine andere strafrechtliche Natur, als nach den 
Verhältnissen oder der Willensrichtung des Anstifters, oder ist der Angestiftete bei der Aus- 
führung des Verbrechens weiter gegangen, als der Anstifter vermuthen konnte, so gilt für 
die Beurtheilung des Anstifters das Nämliche, was für die gleichen Fälle in Art. 55 und 
56 in Betreff des Gehülfen im Verhältniß zum Urheber oder den mehreren Urhebern be- 
stimmt ist. 
Hat sich jevoch der Anstifter des Angestifteten nur als Mittels für seine eigenen Zwecke 
bedient, so richtet sich die Strafe des Ersteren lediglich nach seinem Verhältnisse zur That. 
Art 66. 
Anstiftung zu Militärverbrechen. 
Wenn Personen, welche dem Militärstrafgesetzbuche nicht unterworfen sind, einer An- 
stiftung von Militärpersonen (Militärstrafgesetzbuch § 1 unter 1 und 2) zu Verletzung 
ihrer Dienstpflicht oder zu anderen im Militärstrafgesetzbuche mit Strafe bedrohten Hand- 
lungen sich schuldig machen, so werden die Anstifter mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis
	        
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