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Tage
Gefäng—
niß.
Geld.
Thlr.
Ngr.
Maaßgabe der Stückzahl des eingehüteten Viehes und des an—
gerichteten Schadens mit
bis
2) Wer unbefugter Weise auf fremden Grundstücen Gine oder
anderes Federvieh hütet, treibt oder laufen läßt, nach Maaß=
gabe der Stückzahl und des angerichteten Scadens mit
bis
3) Wer Ziegen in fremder Waldung oder sonst auf kremden Grund—
stücken, wo durch diese Viehgattung ein besonderer Schade an—
gerichtet werden kann, hütet, treibt oder laufen läßt, für jedes
Stück mit
Außer den hier erwähnten Fällen wiro das unbesugte Hüten,
Treiben oder Laufenlassen von Ziegen nach Nr. 1 dieses Artikels
bestraft.
4) Der Hutungsberechtigte, welcher zugleich mit seiner Heerde
fremdes Vieh auftreibt, wird wegen des letzteren nach den unter
1, 2 und 3 enthaltenen Bestimmungen bestraft.
5)) Die unter 1 bis mit 4 getroffenen Bestimmungen leiden auf
Hirten nicht Anwendung, vielmehr wird jeder Hirt, der sich
eines Hutungsvergehens schuldig oder 6 matht, bestraft
mit Gefängniß bis
6) Wer eine unzurechnungsfähige Person zum Hirten bestell, wird
wegen der von derselben verübten Hutungsvergehen bestraft,
als ob er sie selbst verübt hätte (vergl. Nr. 1, 2 und 3 dieses
Artikels).
7) Wer an einer ansteckenden Krankheit leidendes Vieh unbefugt
auf fremde Grundstücke oder auf nicht erlaubten Wegen über
selbige treibt, über die etwa zugleich nach Nr. 1, 2, 3, 4, 5
verwirkte Strafe mit Gefängniß bis
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