Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Tage 
Gefäng— 
niß. 
Geld. 
Thlr. 
Ngr. 
  
Maaßgabe der Stückzahl des eingehüteten Viehes und des an— 
gerichteten Schadens mit 
bis 
2) Wer unbefugter Weise auf fremden Grundstücen Gine oder 
anderes Federvieh hütet, treibt oder laufen läßt, nach Maaß= 
gabe der Stückzahl und des angerichteten Scadens mit 
bis 
3) Wer Ziegen in fremder Waldung oder sonst auf kremden Grund— 
stücken, wo durch diese Viehgattung ein besonderer Schade an— 
gerichtet werden kann, hütet, treibt oder laufen läßt, für jedes 
Stück mit 
Außer den hier erwähnten Fällen wiro das unbesugte Hüten, 
Treiben oder Laufenlassen von Ziegen nach Nr. 1 dieses Artikels 
bestraft. 
4) Der Hutungsberechtigte, welcher zugleich mit seiner Heerde 
fremdes Vieh auftreibt, wird wegen des letzteren nach den unter 
1, 2 und 3 enthaltenen Bestimmungen bestraft. 
5)) Die unter 1 bis mit 4 getroffenen Bestimmungen leiden auf 
Hirten nicht Anwendung, vielmehr wird jeder Hirt, der sich 
eines Hutungsvergehens schuldig oder 6 matht, bestraft 
mit Gefängniß bis 
6) Wer eine unzurechnungsfähige Person zum Hirten bestell, wird 
wegen der von derselben verübten Hutungsvergehen bestraft, 
als ob er sie selbst verübt hätte (vergl. Nr. 1, 2 und 3 dieses 
Artikels). 
7) Wer an einer ansteckenden Krankheit leidendes Vieh unbefugt 
auf fremde Grundstücke oder auf nicht erlaubten Wegen über 
selbige treibt, über die etwa zugleich nach Nr. 1, 2, 3, 4, 5 
verwirkte Strafe mit Gefängniß bis 
  
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