Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

(311) 
Gesetz-und Verordnungsblalt 
für das Königreich Sachsen, 
144“ Stück vom Jahre 1855. 
  
  
  
  
  
  
  
. 65) Verordnung, 
die Handelslehranstalt in Dresden betreffend; 
vom 14ten August 1855. 
N bei der von der Handelsinnung zu Dresden gegründeten Handelslehranstalt 
ebenfalls eine zweite Hauptabtheilung nach Art der bei der Leipziger Handelslehranstalt 
bestehenden errichtet und bei Prüfung der Einrichtung derselben befunden worden ist, daß 
sie den zu stellenden Anforderungen genüge, verordnet mit Allerhöchster Genehmigung das 
Ministerium des Innern, daß künftig die Bestimmung des Mandats vom 1 9#n Februar 
1831 (Gesetzsammlung von 1831, Seite 67), wonach den Zöglingen der zweiten Haupt- 
abtheilung der Leipziger Handelslehranstalt, wenn sie nach vollendetem dreijährigen Cursus 
die Anstalt mit ehrenvollem Zeugnisse verlassen und dann bei einer Handlung in irgend 
einer Stadt des Königreichs in die Lehre treten, die drei auf der Anstalt zugebrachten 
Jahre als zwei wirkliche Lehrjahre angerechnet werden sollen, unter den gleichen Voraus- 
setzungen auch auf die Zöglinge der zweiten Hauptabtheilung der Dresdner Handelslehr- 
anstalt Anwendung zu leiden hat. 
Dresden, den 1 Aten August 1855. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. Demuth. 
. 66) Verordnung, 
die Anlage von Zweigbahnen der Albertsbahn auf dem rechten Weiseritzufer 
betreffend; 
vom 15ten August 1855. 
  
Nohem die von dem Directorium der Albertsbahn eingereichten Grundrisse für die auf 
dem rechten Weiseritzufer anzulegenden Zweigbahnen und die damit verbundenen Neben- 
1855. 49
	        
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